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Birkenstock Holding Ltd

A3EXD1 / JE00BS44BN30 //
Quelle: NYSE: 15.02.2025, 01:00:00
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Positive Analystenhaltung seit 24.01.2025

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Das KGV setzt den aktuellen Kurs der Aktie ins Verhältnis zu seiner Gewinnerwartung. Es wird auf Basis der langfristigen Gewinnprognosen der Analysten errechnet.
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Defensiver Charakter bei sinkendem Index

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Marktkapitalisierung (Mrd. USD) 10,38 Grosser Marktwert Mit einer Marktkapitalisierung von >$8 Mrd., ist BIRKENSTOCK HOLDING ein hoch kapitalisierter Titel.
Gewinnprognose Positive Analystenhaltung seit 24.01.2025 Die Gewinnprognosen pro Aktie liegen heute höher als vor sieben Wochen. Dieser positive Trend hat am 24.01.2025 bei einem Kurs von 59,84 eingesetzt.
Preis Leicht unterbewertet, gemäss theScreener Auf Basis des Wachstumspotentials und eigener Kriterien, erscheint uns der Aktienkurs aktuell leicht unterbewertet.
Relative Performance -6,8% Unter Druck (vs. SP500) Dividendenbereinigt liegt die Aktie über vier Wochen betrachtet -6,8% hinter dem SP500 zurück.
Mittelfristiger Trend Negative Tendenz seit dem 11.02.2025 Der technische 40-Tage Trend ist seit dem 11.02.2025 negativ.
Wachstum KGV 1,1 21,19% Abschlag relativ zur Wachstumserwartung Ein "Verhältnis zwischen Wachstum plus geschätzte Dividende und KGV" von über 0,9 weist auf einen Preisabschlag gegenüber dem normalen Preis für das Wachstumspotential hin, von in diesem Fall 21,19%.
KGV 23,6 Erwartetes KGV für 2026 Das erwartete KGV (Kurs-Gewinn-Verhältnis) gilt für das Jahr 2026.
Langfristiges Wachstum 27,0% Wachstum heute bis 2026 p.a. Die durchschnittlichen jährlichen Wachstumsraten gelten für die Gewinne von heute bis 2026.
Anzahl der Analysten 21 Starkes Analysteninteresse In den zurückliegenden sieben Wochen haben durchschnittlich 21 Analysten eine Schätzung des Gewinns pro Aktie für diesen Titel abgegeben.
Dividenden Rendite 0% Keine Dividende Die Gesellschaft bezahlt keine Dividende.
Risiko-Bewertung Hoch Die Aktie ist seit dem 16.02.2024 als Titel mit hoher Sensitivität eingestuft.
Bear-Market-Faktor Defensiver Charakter bei sinkendem Index Die Aktie tendiert dazu, Indexrückgänge um durchschnittlich -29 abzuschwächen.
Bad News Starke Kursrückgänge bei spezifischen Problemen Der Titel verzeichnet bei unternehmensspezifischen Problemen i.d.R. starke Kursabschläge in Höhe von durchschnittlich 3,5%.
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Korrelation 365 Tage 24,5% Schwache Korrelation mit dem SP500 Die Kursschwankungen sind wenig abhängig von den Indexbewegungen.
Value at Risk 16,37 USD Das geschätzte mittelfristige Value at Risk beträgt 16,37 USD oder 0,30% Das geschätzte Value at Risk beträgt 16,37 USD. Das Risiko liegt deshalb bei 0,30%. Dieser Wert basiert auf der mittelfristigen historischen Volatilität (1 Monat) mit einem Konfidenzintervall von 95%.
Volatilität der über 1 Monat 21,3%
Volatilität der über 12 Monate 40,6%

News

09.01.2025 | 15:28:44 (dpa-AFX)
ROUNDUP: Sind Birkenstock-Sandalen Kunst? BGH prüft Urheberschutz

KARLSRUHE (dpa-AFX) - Als in den 1960er Jahren die erste Birkenstock <JE00BS44BN30>-Sandale vorgestellt wurde, war von dem heutigen Erfolg der Marke zunächst nichts zu ahnen. Doch Jahrzehnte später hat sich die Gesundheitssandale zum Trendschuh entwickelt. Nach Ansicht des Modeunternehmens sind die Sandalen sogar Kunstwerke und als solche urheberrechtlich geschützt. Das hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe unter die Lupe genommen.

Der Erste Zivilsenat verhandelte am Donnerstag zu drei Klagen von Birkenstock gegen Konkurrenten. Sie hatten Sandalen im Angebot, die den eigenen Modellen sehr ähnlich sehen. Der Schuhhersteller mit Hauptsitz in Linz am Rhein in Rheinland-Pfalz sieht darin einen Verstoß gegen das Urheberrecht. Denn Birkenstock-Sandalen seien Werke der angewandten Kunst, die nicht einfach nachgeahmt werden dürften. Wann das höchste deutsche Zivilgericht seine Entscheidung verkündet, ist noch unklar. (Az. I ZR 16/24)

Das Urheberrecht verleiht dem sogenannten Schöpfer eines Werkes zunächst die exklusiven Nutzungsrechte an diesem Objekt. Dritte dürfen es also nicht ohne Erlaubnis wiedergeben oder vervielfältigen. Anders als zum Beispiel das Patent- oder Designrecht dient das Urheberrecht dem Schutz kreativer Leistungen. Urheberrechtlich geschützt sind etwa Schriftwerke, Filme, Computer-Programme - sowie Werke der bildenden oder angewandten Kunst.

Was ist "Kunst"?

Der Begriff "Kunst" im Kontext des Urheberrechtes erwecke oft den Eindruck, dass es dabei nur um zweckfreie Kunst ginge - wie ein Gemälde oder ein Musikstück, sagt Rechtsanwalt Konstantin Wegner, der Birkenstock seit Jahren vor Gericht vertritt. "Im Urheberrecht ist aber seit Jahrzehnten anerkannt, dass auch herausragendes Design von Gebrauchsgegenständen urheberrechtlich geschützt sein kann." Das hätten Gerichte bereits etwa zu Leuchten im Stil der Bauhaus-Kunstschule, Möbeln des Architekten und Designers Le Corbusier und einem Porsche-Modell entschieden.

In dieser Tradition sieht Birkenstock auch die eigenen Sandalendesigns. Konkret geht es um vier Modelle: "Arizona" (die Sandale mit zwei breiten Riemen, die 2023 im Hollywood-Film "Barbie" besondere Erwähnung fand), "Madrid" (mit einem Riemen), "Gizeh" (mit Zehentrenner) sowie den Clog "Boston". Dem Unternehmen nach sind es die Klassiker, die Verbraucherinnen und Verbraucher typischerweise mit der Marke in Verbindung bringen.

Wegner sagt, es seien sowohl einzelne Elemente wie Schnallen, Materialien oder die Riemenführung, als auch die Kombination dieser Elemente, die die Sandalenmodelle zu Werken der angewandten Kunst machten und den Urheberrechtsschutz begründeten. Das Design von Erfinder Karl Birkenstock im Stil Brutalismus sei einmalig gewesen, als die Klassiker zuerst erschienen.

OLG sah keine künstlerische Leistung

Für diesen neuen Ansatz hagelte es in den 1960ern auf der Düsseldorfer Schuhmesse Kritik. "Birkenstock wurde damals von anderen Ausstellern als Quertreiber beschimpft", sagt Steffen Schäffner, Leiter des Bereichs Intellectual Property (deutsch: geistiges Eigentum). Auch wegen des schweren Starts sei es dem Unternehmen wichtig, dass andere sich nicht einfach an den Erfolg dranhängen. "Wir sind überzeugt, dass Karl Birkenstock etwas geschaffen hat, was dem Urheberrechtsschutz zugänglich ist", so Schäffner.

Die Vorinstanzen waren dazu aber uneinig. Während das Landgericht Köln die Schuhmodelle zunächst als Werke der angewandten Kunst anerkannte und den Klagen entsprechend stattgab, wurden sie auf Berufung der beklagten Unternehmen vom Oberlandesgericht Köln später abgewiesen. Die Schuhe erfüllten nicht die Anforderungen an ein Werk, so das Gericht. Es sei keine künstlerische Leistung feststellbar gewesen.

Ähnlich sieht das der Kaffeekonzern Tchibo - der längst nicht mehr nur Kaffee im Angebot hat. Das Hamburger Unternehmen gehört zu den drei Beklagten, die Birkenstock-ähnliche Modelle verkauften und deshalb nun vor Gericht stehen. Das Unternehmen sehe bei den Birkenstock-Modellen nicht die für ein Urheberrecht erforderliche Schöpfungshöhe, erklärte ein Sprecher.

Funktionalität versus Kreativität

"Ob etwas urheberrechtlich als Werk geschützt ist, wird nach Rechtsprechung des EuGH und des BGH daran festgemacht, ob der Gegenstand ein Original ist - also eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers", erklärt Jens Klaus Fusbahn, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Darin müsse die Persönlichkeit des Urhebers und seine freie, kreative Schaffensentscheidung zum Ausdruck gebracht werden.

Anders als bildende Kunst stehe angewandte Kunst allerdings vor der Herausforderung, auch einen funktionellen Auftrag erfüllen zu müssen, so Fusbahn. Für die Frage nach dem Urheberrechtsschutz sei daher entscheidend, ob über den technischen Zwang hinaus eine gewisse Gestaltungsfreiheit künstlerisch ausgenutzt wurde. Das OLG Köln habe das in den Birkenstock-Verfahren mangels ausreichenden Vortrags zum Schaffensprozess und den getroffenen künstlerischen Gestaltungsentscheidungen verneint.

Darf Kunst ökonomische Ziele haben?

Nach erster Einschätzung des BGH habe das OLG bei seiner Bewertung die richtigen Maßstäbe angesetzt, erklärte der Vorsitzende Richter, Thomas Koch, in der mündlichen Verhandlung. Es habe für die Definition eines Werkes der angewandten Kunst zutreffend eine bestimmte Gestaltungshöhe gefordert. Die Darlegungslast für einen Urheberrechtsschutz liege beim klagenden Hersteller.

Der Anwalt aufseiten Birkenstocks hielt dagegen: Das OLG habe einen Kunstbegriff zugrunde gelegt, der deutlich über die Definition in der bisherigen Rechtsprechung von BGH und EuGH hinausgehe. Es habe darauf abgestellt, dass Kunst zweckfrei sein müsse und keine ökonomischen Ziele verfolgen dürfe. Es könne aber nicht sein, dass ein Gegenstand nur deswegen keine Kunst sei, weil er sich gut verkaufen soll.

Es ist längst nicht der erste Fall, in dem Birkenstock gegen Nachahmungen juristisch vorgeht. In der Vergangenheit berief sich der Hersteller etwa auf Design- oder Wettbewerbsrecht. Sollte nach Ansicht des BGH nun das Urheberrecht greifen, hätte das für das Unternehmen mehrere Vorteile. "Das Urheberrecht ist ein unheimlich langlebiges Recht, weil es 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers noch Schutz gewährt", erklärt Fusbahn. Zudem sei im Gegensatz etwa zum Designrecht kein formaler Eintrag nötig./jml/DP/men

09.01.2025 | 12:04:10 (dpa-AFX)
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