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Mini-Future Long 6,6167 open end: Basiswert Westwing Group

DJ5XT8 / DE000DJ5XT88 //
Quelle: DZ BANK: Geld 30.12., Brief 30.12.
DJ5XT8 DE000DJ5XT88 // Quelle: DZ BANK: Geld 30.12., Brief 30.12.
5,01 EUR
Geld in EUR
5,31 EUR
Brief in EUR
6,82%
Diff. Vortag in %
Basiswertkurs: 11,500 EUR
Quelle : Xetra , 30.12.
  • Basispreis
    6,3463 EUR
  • Knock-Out-Barriere
    6,6167 EUR
  • Abstand zum Basispreis in % 44,81%
  • Abstand zum Knock-Out in % 42,46%
  • Hebel 2,14x
  • Bezugsverhältnis (BV) / Bezugsgröße 1,00
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Chart

Mini-Future Long 6,6167 open end: Basiswert Westwing Group

  • Intraday
  • 1W
  • 1M
  • 3M
  • 6M
  • 1J
  • 2J
  • 5J
  • Max
Quelle: DZ BANK AG, Frankfurt: 30.12. 13:48:07
Charts zeigen die Wertentwicklungen der Vergangenheit. Zukünftige Ergebnisse können sowohl niedriger als auch höher ausfallen. Falls Kurse in Fremdwährung notieren, kann die Rendite infolge von Währungsschwankungen steigen oder fallen. © 2025 DZ BANK AG

Stammdaten

Stammdaten
WKN / ISIN DJ5XT8 / DE000DJ5XT88
Emittent DZ BANK AG
Produktstruktur Hebelprodukt
Kategorie Mini-Future
Produkttyp long (steigende Markterwartung)
Währung des Produktes EUR
Quanto Nein
Bezugsverhältnis (BV) / Bezugsgröße 1,00
Emissionsdatum 30.10.2023
Erster Handelstag 30.10.2023
Handelszeiten 08:00 - 22:00 Hinweise zur Kursstellung
Knock-Out-Zeiten Übersicht
Zahltag Endlos
Basispreis
6,3463 EUR
Knock-Out-Barriere
6,6167 EUR
Knock-Out-Barriere erreicht Nein
Anpassungsprozentsatz p.a. 6,46100% p.a.
enthält: Bereinigungsfaktor 4,50%
Anpassungshistorie KO-Schwelle und Basispreis
DatumKO-SchwelleBasispreis
31.12.20256,6167 EUR6,3463 EUR
30.12.20256,6167 EUR6,3452 EUR
29.12.20256,6167 EUR6,3441 EUR
26.12.20256,6167 EUR6,3408 EUR
24.12.20256,6167 EUR6,3386 EUR
23.12.20256,6167 EUR6,3375 EUR
22.12.20256,6167 EUR6,3364 EUR
19.12.20256,6167 EUR6,3331 EUR
18.12.20256,6167 EUR6,332 EUR
17.12.20256,6167 EUR6,3309 EUR
16.12.20256,6167 EUR6,3298 EUR
15.12.20256,6167 EUR6,3287 EUR
12.12.20256,6167 EUR6,3254 EUR
11.12.20256,6167 EUR6,3243 EUR
10.12.20256,6167 EUR6,3232 EUR
09.12.20256,6167 EUR6,3221 EUR
08.12.20256,6167 EUR6,321 EUR
05.12.20256,6167 EUR6,3177 EUR
04.12.20256,6167 EUR6,3166 EUR
03.12.20256,6167 EUR6,3155 EUR
02.12.20256,6167 EUR6,3144 EUR
01.12.20256,6167 EUR6,3133 EUR
28.11.20256,5844 EUR6,31 EUR
27.11.20256,5844 EUR6,3089 EUR
26.11.20256,5844 EUR6,3078 EUR
25.11.20256,5844 EUR6,3067 EUR
24.11.20256,5844 EUR6,3056 EUR
21.11.20256,5844 EUR6,3023 EUR
20.11.20256,5844 EUR6,3012 EUR
19.11.20256,5844 EUR6,3001 EUR
18.11.20256,5844 EUR6,299 EUR
17.11.20256,5844 EUR6,2979 EUR
14.11.20256,5844 EUR6,2946 EUR
13.11.20256,5844 EUR6,2935 EUR
12.11.20256,5844 EUR6,2924 EUR
11.11.20256,5844 EUR6,2913 EUR
10.11.20256,5844 EUR6,2902 EUR
07.11.20256,5844 EUR6,2869 EUR
06.11.20256,5844 EUR6,2858 EUR
05.11.20256,5844 EUR6,2847 EUR
04.11.20256,5844 EUR6,2836 EUR
03.11.20256,5844 EUR6,2825 EUR
31.10.20256,5464 EUR6,2792 EUR
30.10.20256,5464 EUR6,2781 EUR
29.10.20256,5464 EUR6,277 EUR
28.10.20256,5464 EUR6,2759 EUR
27.10.20256,5464 EUR6,2748 EUR
24.10.20256,5464 EUR6,2715 EUR
23.10.20256,5464 EUR6,2704 EUR
22.10.20256,5464 EUR6,2693 EUR
21.10.20256,5464 EUR6,2682 EUR
20.10.20256,5464 EUR6,2671 EUR
17.10.20256,5464 EUR6,2638 EUR
16.10.20256,5464 EUR6,2627 EUR
15.10.20256,5464 EUR6,2616 EUR
14.10.20256,5464 EUR6,2605 EUR
13.10.20256,5464 EUR6,2594 EUR
10.10.20256,5464 EUR6,2561 EUR
09.10.20256,5464 EUR6,255 EUR
08.10.20256,5464 EUR6,2539 EUR
07.10.20256,5464 EUR6,2528 EUR
06.10.20256,5464 EUR6,2517 EUR
03.10.20256,5464 EUR6,2484 EUR
02.10.20256,5464 EUR6,2473 EUR
01.10.20256,5464 EUR6,2462 EUR
30.09.20256,5118 EUR6,2451 EUR
29.09.20256,5118 EUR6,244 EUR
26.09.20256,5118 EUR6,2407 EUR
25.09.20256,5118 EUR6,2396 EUR
24.09.20256,5118 EUR6,2385 EUR
23.09.20256,5118 EUR6,2374 EUR
22.09.20256,5118 EUR6,2363 EUR
19.09.20256,5118 EUR6,233 EUR
18.09.20256,5118 EUR6,2319 EUR
17.09.20256,5118 EUR6,2308 EUR
16.09.20256,5118 EUR6,2297 EUR
15.09.20256,5118 EUR6,2286 EUR
12.09.20256,5118 EUR6,2253 EUR
11.09.20256,5118 EUR6,2242 EUR
10.09.20256,5118 EUR6,2231 EUR
09.09.20256,5118 EUR6,222 EUR
08.09.20256,5118 EUR6,2209 EUR
05.09.20256,5118 EUR6,2176 EUR
04.09.20256,5118 EUR6,2165 EUR
03.09.20256,5118 EUR6,2154 EUR
02.09.20256,5118 EUR6,2143 EUR
01.09.20256,5118 EUR6,2132 EUR
29.08.20256,4761 EUR6,2099 EUR
28.08.20256,4761 EUR6,2088 EUR
27.08.20256,4761 EUR6,2077 EUR
26.08.20256,4761 EUR6,2066 EUR
25.08.20256,4761 EUR6,2055 EUR
22.08.20256,4761 EUR6,2022 EUR
21.08.20256,4761 EUR6,2011 EUR
20.08.20256,4761 EUR6,20 EUR
19.08.20256,4761 EUR6,1989 EUR
18.08.20256,4761 EUR6,1978 EUR
15.08.20256,4761 EUR6,1945 EUR
14.08.20256,4761 EUR6,1934 EUR
13.08.20256,4761 EUR6,1923 EUR
12.08.20256,4761 EUR6,1912 EUR
11.08.20256,4761 EUR6,1901 EUR
08.08.20256,4761 EUR6,1868 EUR
07.08.20256,4761 EUR6,1857 EUR
06.08.20256,4761 EUR6,1846 EUR
05.08.20256,4761 EUR6,1835 EUR
04.08.20256,4761 EUR6,1824 EUR
01.08.20256,4761 EUR6,1791 EUR
31.07.20256,4403 EUR6,178 EUR
30.07.20256,4403 EUR6,1769 EUR
29.07.20256,4403 EUR6,1758 EUR
28.07.20256,4403 EUR6,1747 EUR
25.07.20256,4403 EUR6,1714 EUR
24.07.20256,4403 EUR6,1703 EUR
23.07.20256,4403 EUR6,1692 EUR
22.07.20256,4403 EUR6,1681 EUR
21.07.20256,4403 EUR6,167 EUR
18.07.20256,4403 EUR6,1637 EUR
17.07.20256,4403 EUR6,1626 EUR
16.07.20256,4403 EUR6,1615 EUR
15.07.20256,4403 EUR6,1604 EUR
14.07.20256,4403 EUR6,1593 EUR
11.07.20256,4403 EUR6,156 EUR
10.07.20256,4403 EUR6,1549 EUR
09.07.20256,4403 EUR6,1538 EUR
08.07.20256,4403 EUR6,1527 EUR
07.07.20256,4403 EUR6,1516 EUR
04.07.20256,4403 EUR6,1483 EUR
03.07.20256,4403 EUR6,1472 EUR
02.07.20256,4403 EUR6,1461 EUR
01.07.20256,4403 EUR6,145 EUR
30.06.20256,4069 EUR6,1439 EUR
27.06.20256,4069 EUR6,1406 EUR
26.06.20256,4069 EUR6,1395 EUR
25.06.20256,4069 EUR6,1384 EUR
24.06.20256,4069 EUR6,1373 EUR
23.06.20256,4069 EUR6,1362 EUR
20.06.20256,4069 EUR6,1329 EUR
19.06.20256,4069 EUR6,1318 EUR
18.06.20256,4069 EUR6,1307 EUR
17.06.20256,4069 EUR6,1296 EUR
16.06.20256,4069 EUR6,1285 EUR
13.06.20256,4069 EUR6,1252 EUR
12.06.20256,4069 EUR6,1241 EUR
11.06.20256,4069 EUR6,123 EUR
10.06.20256,4069 EUR6,1219 EUR
09.06.20256,4069 EUR6,1208 EUR
06.06.20256,4069 EUR6,1175 EUR
05.06.20256,4069 EUR6,1164 EUR
04.06.20256,4069 EUR6,1153 EUR
03.06.20256,4069 EUR6,1142 EUR
02.06.20256,4069 EUR6,1131 EUR
30.05.20256,3712 EUR6,1098 EUR
29.05.20256,3712 EUR6,1087 EUR
28.05.20256,3712 EUR6,1076 EUR
27.05.20256,3712 EUR6,1065 EUR
26.05.20256,3712 EUR6,1054 EUR
23.05.20256,3712 EUR6,1021 EUR
22.05.20256,3712 EUR6,101 EUR
21.05.20256,3712 EUR6,0999 EUR
20.05.20256,3712 EUR6,0988 EUR
19.05.20256,3712 EUR6,0977 EUR
16.05.20256,3712 EUR6,0944 EUR
15.05.20256,3712 EUR6,0933 EUR
14.05.20256,3712 EUR6,0922 EUR
13.05.20256,3712 EUR6,0911 EUR
12.05.20256,3712 EUR6,09 EUR
09.05.20256,3712 EUR6,0867 EUR
08.05.20256,3712 EUR6,0856 EUR
07.05.20256,3712 EUR6,0845 EUR
06.05.20256,3712 EUR6,0834 EUR
05.05.20256,3712 EUR6,0823 EUR
02.05.20256,3712 EUR6,079 EUR
01.05.20256,3325 EUR6,0778 EUR
30.04.20256,3325 EUR6,0766 EUR
29.04.20256,3325 EUR6,0754 EUR
28.04.20256,3325 EUR6,0742 EUR
25.04.20256,3325 EUR6,0706 EUR
24.04.20256,3325 EUR6,0694 EUR
23.04.20256,3325 EUR6,0682 EUR
22.04.20256,3325 EUR6,067 EUR
21.04.20256,3325 EUR6,0658 EUR
18.04.20256,3325 EUR6,0622 EUR
17.04.20256,3325 EUR6,061 EUR
16.04.20256,3325 EUR6,0598 EUR
15.04.20256,3325 EUR6,0586 EUR
14.04.20256,3325 EUR6,0574 EUR
11.04.20256,3325 EUR6,0538 EUR
10.04.20256,3325 EUR6,0526 EUR
09.04.20256,3325 EUR6,0514 EUR
08.04.20256,3325 EUR6,0502 EUR
07.04.20256,3325 EUR6,049 EUR
04.04.20256,3325 EUR6,0454 EUR
03.04.20256,3325 EUR6,0443 EUR
02.04.20256,3325 EUR6,0432 EUR
01.04.20256,3325 EUR6,0421 EUR
31.03.20256,296 EUR6,0409 EUR
28.03.20256,296 EUR6,0373 EUR
27.03.20256,296 EUR6,0361 EUR
26.03.20256,296 EUR6,0349 EUR
25.03.20256,296 EUR6,0337 EUR
24.03.20256,296 EUR6,0325 EUR
21.03.20256,296 EUR6,0289 EUR
20.03.20256,296 EUR6,0277 EUR
19.03.20256,296 EUR6,0265 EUR
18.03.20256,296 EUR6,0253 EUR
17.03.20256,296 EUR6,0241 EUR
14.03.20256,296 EUR6,0205 EUR
13.03.20256,296 EUR6,0193 EUR
12.03.20256,296 EUR6,0181 EUR
11.03.20256,296 EUR6,0169 EUR
10.03.20256,296 EUR6,0157 EUR
07.03.20256,296 EUR6,0121 EUR
06.03.20256,296 EUR6,0109 EUR
05.03.20256,296 EUR6,0097 EUR
04.03.20256,296 EUR6,0085 EUR
03.03.20256,296 EUR6,0073 EUR
28.02.20256,2608 EUR6,0037 EUR
27.02.20256,2608 EUR6,0025 EUR
26.02.20256,2608 EUR6,0013 EUR
25.02.20256,2608 EUR6,0001 EUR
24.02.20256,2608 EUR5,9989 EUR
21.02.20256,2608 EUR5,9953 EUR
20.02.20256,2608 EUR5,9941 EUR
19.02.20256,2608 EUR5,9929 EUR
18.02.20256,2608 EUR5,9917 EUR
17.02.20256,2608 EUR5,9905 EUR
14.02.20256,2608 EUR5,9869 EUR
13.02.20256,2608 EUR5,9857 EUR
12.02.20256,2608 EUR5,9845 EUR
11.02.20256,2608 EUR5,9833 EUR
10.02.20256,2608 EUR5,9821 EUR
07.02.20256,2608 EUR5,9785 EUR
06.02.20256,2608 EUR5,9773 EUR
05.02.20256,2608 EUR5,9761 EUR
04.02.20256,2608 EUR5,9749 EUR
03.02.20256,2608 EUR5,9737 EUR
31.01.20256,2206 EUR5,9701 EUR
30.01.20256,2206 EUR5,9689 EUR
29.01.20256,2206 EUR5,9677 EUR
28.01.20256,2206 EUR5,9665 EUR
27.01.20256,2206 EUR5,9653 EUR
24.01.20256,2206 EUR5,9617 EUR
23.01.20256,2206 EUR5,9605 EUR
22.01.20256,2206 EUR5,9593 EUR
21.01.20256,2206 EUR5,9581 EUR
20.01.20256,2206 EUR5,9569 EUR
17.01.20256,2206 EUR5,9533 EUR
16.01.20256,2206 EUR5,9521 EUR
15.01.20256,2206 EUR5,9509 EUR
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13.01.20256,2206 EUR5,9485 EUR
10.01.20256,2206 EUR5,9449 EUR
09.01.20256,2206 EUR5,9437 EUR
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30.12.20246,1816 EUR5,9317 EUR
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31.05.20245,8932 EUR5,6607 EUR
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28.05.20245,8932 EUR5,6568 EUR
27.05.20245,8932 EUR5,6555 EUR
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23.05.20245,8932 EUR5,6503 EUR
22.05.20245,8932 EUR5,649 EUR
21.05.20245,8932 EUR5,6477 EUR
20.05.20245,8932 EUR5,6464 EUR
17.05.20245,8932 EUR5,6425 EUR
16.05.20245,8932 EUR5,6412 EUR
15.05.20245,8932 EUR5,6399 EUR
14.05.20245,8932 EUR5,6386 EUR
13.05.20245,8932 EUR5,6373 EUR
10.05.20245,8932 EUR5,6334 EUR
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02.05.20245,8932 EUR5,623 EUR
01.05.20245,8524 EUR5,6217 EUR
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26.04.20245,8524 EUR5,6152 EUR
25.04.20245,8524 EUR5,6139 EUR
24.04.20245,8524 EUR5,6126 EUR
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12.04.20245,8524 EUR5,597 EUR
11.04.20245,8524 EUR5,5957 EUR
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01.04.20245,8088 EUR5,5827 EUR
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28.03.20245,8088 EUR5,5775 EUR
27.03.20245,8088 EUR5,5762 EUR
26.03.20245,8088 EUR5,5749 EUR
25.03.20245,8088 EUR5,5736 EUR
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21.03.20245,8088 EUR5,5684 EUR
20.03.20245,8088 EUR5,5671 EUR
19.03.20245,8088 EUR5,5658 EUR
18.03.20245,8088 EUR5,5645 EUR
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13.03.20245,8088 EUR5,558 EUR
12.03.20245,8088 EUR5,5567 EUR
11.03.20245,8088 EUR5,5554 EUR
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01.03.20245,8088 EUR5,5424 EUR
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28.02.20245,7693 EUR5,5398 EUR
27.02.20245,7693 EUR5,5385 EUR
26.02.20245,7693 EUR5,5372 EUR
24.02.20245,7693 EUR5,5346 EUR
23.02.20245,7693 EUR5,5333 EUR
22.02.20245,7693 EUR5,532 EUR
21.02.20245,7693 EUR5,5307 EUR
20.02.20245,7693 EUR5,5294 EUR
19.02.20245,7693 EUR5,5281 EUR
16.02.20245,7693 EUR5,5242 EUR
15.02.20245,7693 EUR5,5229 EUR
14.02.20245,7693 EUR5,5216 EUR
13.02.20245,7693 EUR5,5203 EUR
12.02.20245,7693 EUR5,519 EUR
09.02.20245,7693 EUR5,5151 EUR
08.02.20245,7693 EUR5,5138 EUR
07.02.20245,7693 EUR5,5125 EUR
06.02.20245,7693 EUR5,5112 EUR
05.02.20245,7693 EUR5,5099 EUR
02.02.20245,7693 EUR5,506 EUR
01.02.20245,7693 EUR5,5047 EUR
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26.01.20245,7284 EUR5,4969 EUR
25.01.20245,7284 EUR5,4956 EUR
24.01.20245,7284 EUR5,4943 EUR
23.01.20245,7284 EUR5,493 EUR
22.01.20245,7284 EUR5,4917 EUR
19.01.20245,7284 EUR5,4878 EUR
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17.01.20245,7284 EUR5,4852 EUR
16.01.20245,7284 EUR5,4839 EUR
15.01.20245,7284 EUR5,4826 EUR
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03.01.20245,7284 EUR5,467 EUR
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28.12.20235,6848 EUR5,4592 EUR
27.12.20235,6848 EUR5,4579 EUR
26.12.20235,6848 EUR5,4566 EUR
22.12.20235,6848 EUR5,4514 EUR
21.12.20235,6848 EUR5,4501 EUR
20.12.20235,6848 EUR5,4488 EUR
19.12.20235,6848 EUR5,4475 EUR
18.12.20235,6848 EUR5,4462 EUR
15.12.20235,6848 EUR5,4423 EUR
14.12.20235,6848 EUR5,441 EUR
13.12.20235,6848 EUR5,4397 EUR
12.12.20235,6848 EUR5,4384 EUR
11.12.20235,6848 EUR5,4371 EUR
09.12.20235,6848 EUR5,4345 EUR
08.12.20235,6848 EUR5,4332 EUR
07.12.20235,6848 EUR5,4319 EUR
06.12.20235,6848 EUR5,4306 EUR
05.12.20235,6848 EUR5,4293 EUR
04.12.20235,6848 EUR5,428 EUR
01.12.20235,6848 EUR5,4241 EUR
30.11.20235,6439 EUR5,4228 EUR
29.11.20235,6439 EUR5,4215 EUR
28.11.20235,6439 EUR5,4202 EUR
27.11.20235,6439 EUR5,4189 EUR
24.11.20235,6439 EUR5,415 EUR
23.11.20235,6439 EUR5,4137 EUR
22.11.20235,6439 EUR5,4124 EUR
21.11.20235,6439 EUR5,4111 EUR
20.11.20235,6439 EUR5,4098 EUR
17.11.20235,6439 EUR5,4059 EUR
16.11.20235,6439 EUR5,4046 EUR
15.11.20235,6439 EUR5,4033 EUR
14.11.20235,6439 EUR5,402 EUR
13.11.20235,6439 EUR5,4007 EUR
10.11.20235,6439 EUR5,3968 EUR
09.11.20235,6439 EUR5,3955 EUR
08.11.20235,6439 EUR5,3942 EUR
07.11.20235,6439 EUR5,3929 EUR
06.11.20235,6439 EUR5,3916 EUR
03.11.20235,6439 EUR5,3877 EUR
02.11.20235,6439 EUR5,3864 EUR
01.11.20235,6414 EUR5,3851 EUR
31.10.20235,6414 EUR5,3839 EUR
30.10.20235,6414 EUR5,3827 EUR
27.10.20235,6414 EUR5,3827 EUR

Kennzahlen

Kennzahlen
Berechnung: 30.12.2025, 13:48:07 Uhr mit Geld 5,01 EUR / Brief 5,31 EUR
Spread Absolut 0,30 EUR
Spread Homogenisiert 0,30 EUR
Spread in % des Briefkurses 5,65%
Hebel 2,14x
Abstand zum Knock-Out Absolut 4,8833 EUR
Abstand zum Knock-Out in % 42,46%
Performance seit Auflegung in % 156,92%

Basiswert

Basiswert
Kurs 11,500 EUR
Diff. Vortag in % 1,32%
52 Wochen Tief 6,860 EUR
52 Wochen Hoch 14,000 EUR
Quelle Xetra, 30.12.
Basiswert Westwing Group AG
WKN / ISIN A2N4H0 / DE000A2N4H07
KGV --
Produkttyp Aktie
Sektor Informationstechnologie

Produktbeschreibung

Art:
Dieses Produkt ist eine Inhaberschuldverschreibung nach deutschem Recht.

Laufzeit:
Dieses Produkt hat keine feste Laufzeit. Es kann jedoch durch den Anleger ausgeübt oder durch die DZ BANK gekündigt werden.

Ziele:
Ziel dieses Produkts ist es, Ihnen einen bestimmten Anspruch zu vorab festgelegten Bedingungen zu gewähren. Sie partizipieren überproportional (gehebelt) an allen Entwicklungen des Beobachtungspreises. Aufgrund seiner Hebelwirkung reagiert das Produkt auf kleinste Bewegungen des Beobachtungspreises. Das Produkt kann während seiner Laufzeit verfallen, sofern ein Knock-out-Ereignis eintritt.

Ein Knock-out-Ereignis tritt ein, wenn der Beobachtungspreis mindestens einmal auf oder unter der Knock-out-Barriere liegt. In diesem Fall erhalten Sie am Rückzahlungstermin einen Rückzahlungsbetrag in EUR, der sich wie folgt ermittelt: Zuerst wird der Basispreis vom Kurs, den die Emittentin innerhalb der Bewertungsfrist ermittelt, abgezogen. Anschließend wird dieses Ergebnis mit dem Bezugsverhältnis multipliziert.

Wird von der DZ BANK jedoch kein positiver Rückzahlungsbetrag berechnet, gilt Folgendes: Der Rückzahlungsbetrag am Rückzahlungstermin beträgt 0,001 EUR pro Produkt, wobei der Rückzahlungsbetrag, den die DZ BANK an Sie zahlt, aufsummiert für sämtliche von Ihnen gehaltenen Produkte berechnet und kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen gerundet wird. Soweit Sie weniger als zehn Produkte halten, wird unabhängig von der Anzahl der Produkte, die Sie halten, ein Betrag in Höhe von 0,01 EUR gezahlt.

Sie sind berechtigt, die Optionsscheine an jedem Einlösungstermin zum Rückzahlungsbetrag einzulösen. Die Einlösung erfolgt, indem Sie mindestens zehn Bankarbeitstage vor dem jeweiligen Einlösungstermin bis 10:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) eine Erklärung in Textform an die DZ BANK schicken. Darüber hinaus haben wir das Recht, die Optionsscheine insgesamt, jedoch nicht teilweise, am ordentlichen Kündigungstermin ordentlich zu kündigen. Die ordentliche Kündigung durch uns ist mindestens 10 Bankarbeitstage vor dem jeweiligen ordentlichen Kündigungstermin zu veröffentlichen.

Nach Einlösung durch Sie oder Kündigung durch uns und sofern nicht zuvor ein Knock-out-Ereignis eingetreten ist, erhalten Sie einen Rückzahlungsbetrag am Rückzahlungstermin der wie folgt ermittelt wird: Der Basispreis wird vom Referenzpreis abgezogen. Anschließend wird das Ergebnis mit dem Bezugsverhältnis multipliziert.

Der Basispreis und die Knock-out-Barriere werden regelmäßig angepasst, um u.a. eine Finanzierungskomponente zu berücksichtigen, die der DZ BANK aufgrund eines spezifischen Marktzinses zuzüglich einer von der DZ BANK nach ihrem billigem Ermessen festgelegten Marge entsteht.
Sie erhalten keine sonstigen Erträge (z.B. Dividenden) und haben keine weiteren Ansprüche (z.B. Stimmrechte) aus dem Basiswert.

Analyse

Gesamteindruck
Einfach nutzbares Gesamtrating basierend auf einer fundamentalen, technischen und Risikoanalyse unter Einbezug von Branchen- und Marktumfeld.

Neutral

Gewinnprognose
Der Veränderungstrend der Gewinnprognosen über ein Zeitfenster von 7 Wochen. Aktuelle Aktienbewertungen ausgewählter Analysten finden Sie unter DPA-AFX ANALYSER.

Positive Analystenhaltung seit 28.11.2025

Kurs-Gewinn-Verhältnis
Das KGV setzt den aktuellen Kurs der Aktie ins Verhältnis zu seiner Gewinnerwartung. Es wird auf Basis der langfristigen Gewinnprognosen der Analysten errechnet.
7,7

Erwartetes KGV für 2027

Risiko-Bewertung
Gesamteinschätzung des Risikos auf Basis des Bear Market und des Bad News Factors.

Mittel

Bear-Market-Faktor
Risiko Parameter, der anhand des Titelverhaltens in sich abwärts bewegenden Märkten das Marktrisiko einer Aktie angibt.

Defensiver Charakter bei sinkendem Index

Korrelation
Die Korrelation gibt an, inwieweit die Bewegungen der Aktie mit denen Ihres Indexes übereinstimmen.
32,0%

Schwache Korrelation mit dem STOXX600

Marktkapitalisierung (Mrd. USD) 0,27 Kleiner Marktwert Mit einer Marktkapitalisierung von <$2 Mrd., ist WESTWING GROUP ein niedrig kapitalisierter Titel.
Gewinnprognose Positive Analystenhaltung seit 28.11.2025 Die Gewinnprognosen pro Aktie liegen heute höher als vor sieben Wochen. Dieser positive Trend hat am 28.11.2025 bei einem Kurs von 13 eingesetzt.
Preis Fairer Preis, gemäss theScreener Auf Basis des Wachstumspotentials und eigener Kriterien, erscheint uns der Aktienkurs aktuell angemessen.
Relative Performance -17,7% Unter Druck (vs. STOXX600) Dividendenbereinigt liegt die Aktie über vier Wochen betrachtet -17,7% hinter dem STOXX600 zurück.
Mittelfristiger Trend Negative Tendenz seit dem 12.12.2025 Der dividendenbereinigte technische 40-Tage Trend ist seit dem 12.12.2025 negativ.
Wachstum KGV 5,5 Hoher Abschlag zur Wachstumserwartung basiert auf einer Ausnahmesituation Liegt das "Verhältnis zwischen Wachstum plus geschätzte Dividende und KGV" über 1,6, so befindet sich das Unternehmen in der Regel in einer Ausnahmesituation. In diesem Fall ist das erwartete KGV (Kurs-Gewinn-Verhältnis) ein besserer Indikator für die nachhaltige Gewinnentwicklung als das langfrist. Wachstum.
KGV 7,7 Erwartetes KGV für 2027 Das erwartete KGV (Kurs-Gewinn-Verhältnis) gilt für das Jahr 2027.
Langfristiges Wachstum 42,5% Wachstum heute bis 2027 p.a. Die durchschnittlichen jährlichen Wachstumsraten gelten für die Gewinne von heute bis 2027.
Anzahl der Analysten 3 Nur von wenigen Analysten verfolgt In den zurückliegenden sieben Wochen haben durchschnittlich 3 Analysten eine Schätzung des Gewinns pro Aktie für diesen Titel abgegeben.
Dividenden Rendite 0% Keine Dividende Die Gesellschaft bezahlt keine Dividende.
Risiko-Bewertung Mittel Die Aktie ist seit dem 09.09.2025 als Titel mit mittlerer Sensitivität eingestuft.
Bear-Market-Faktor Defensiver Charakter bei sinkendem Index Die Aktie tendiert dazu, Indexrückgänge um durchschnittlich -22 abzuschwächen.
Bad News Durchschnittliche Kursrückgänge bei spezifischen Problemen Der Titel verzeichnet bei unternehmensspezifischen Problemen i.d.R. mittlere Kursabschläge in Höhe von durchschnittlich 2,8%.
Beta 1,01 Mittlere Anfälligkeit vs. STOXX600 Die Aktie tendiert dazu, pro 1% Indexbewegung mit einem Ausschlag von 1,01% zu reagieren.
Korrelation 365 Tage 32,0% Schwache Korrelation mit dem STOXX600 Die Kursschwankungen sind wenig abhängig von den Indexbewegungen.
Value at Risk 1,86 EUR Das geschätzte mittelfristige Value at Risk beträgt 1,86 EUR oder 0,16% Das geschätzte Value at Risk beträgt 1,86 EUR. Das Risiko liegt deshalb bei 0,16%. Dieser Wert basiert auf der mittelfristigen historischen Volatilität (1 Monat) mit einem Konfidenzintervall von 95%.
Volatilität der über 1 Monat 25,6%
Volatilität der über 12 Monate 43,4%

Tools

Kaufszenario (aktuelle/Einstandskurse)
Im Kaufszenario tragen Sie einen „Start“-Kurs und einen „Ziel“-Kurs mit dem gewünschten Wert ein. Danach Stückzahl eintragen und "Berechnen" drücken. Mit dem Aktualisieren-Button (Kreislauf) werden die aktuellen Werte für den Basiswert und das Produkt abgerufen.
Verkaufszenario (Zielkurse)
Im Verkaufsszenario tragen Sie einen „Ziel“-Kurs mit dem gewünschten Wert ein; der „Start“-Kurs wird aus dem aktuellen Kurs gebildet, oder Sie geben einen gewünschten Startwert ein; Stückzahl auswählen und dann Button Berechnen drücken.
Transaktionsvolumen
Tragen Sie hier eine Produktstückzahl ein, um die Performance der geplanten Investition zu schätzen. Ohne Eintragung einer Stückzahl erfolgt keine Berechnung. Die Berechnung erfolgt nach Klick auf den Berechnen-Button.
Berechnung ohne jegliche Kosten. Bitte beachten Sie individuelle Gebühren, Provisionen und andere Entgelte bei Kauf und Verkauf.

News

18.12.2025 | 17:00:26 (dpa-AFX)
Befreiung / Zielgesellschaft: Westwing Group SE; Bieter: Global Founders GmbH / Rocata GmbH / Zerena GmbH

^

EQS-WpÜG: Global Founders GmbH / Rocata GmbH / Zerena GmbH / Befreiung

Befreiung / Zielgesellschaft: Westwing Group SE; Bieter: Global Founders

GmbH / Rocata GmbH / Zerena GmbH

18.12.2025 / 17:00 CET/CEST

Veröffentlichung einer WpÜG-Mitteilung, übermittelt durch EQS News - ein

Service der EQS Group.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Bieter verantwortlich.

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Veröffentlichung des Tenors und der wesentlichen Gründe

des Bescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

vom 3. Dezember 2025

über

die Befreiung nach § 37 Abs. 1 WpÜG von den Verpflichtungen

gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG

in Bezug auf die Westwing Group SE, Berlin

Die nachfolgende Veröffentlichung wurde der Rocket Internet SE von den

Antragstellern des Bescheides über die Befreiung von der Verpflichtung zur

Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots in dem veröffentlichten

Wortlaut übermittelt. Die Rocket Internet SE trägt keine Verantwortung für

den Inhalt des Nichtberücksichtigungsbescheids bzw. den veröffentlichten

Text.

* * *

Mit Bescheid vom 3. Dezember 2025 hat die Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin") auf den Antrag

der Global Founders GmbH mit Sitz in Oberhaching (nachfolgend, die

"Antragstellerin

zu 1)"), der Rocata GmbH mit Sitz in Oberhaching (nachfolgend, die

"Antragstellerin

zu 2)") und der Zerena GmbH mit Sitz in Oberhaching (nachfolgend, die

"Antragstellerin

zu 3)", und, gemeinsam mit der Antragstellerin zu 1) und der Antragstellerin

zu 2), die "Antragsteller")

die Antragsteller gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von den Pflichten befreit, nach §

35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung an der Westwing Group SE mit

Sitz in Berlin zu veröffentlichen und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der BaFin

eine Angebotsunterlage zu übermitteln und diese nach § 35 Abs. 2 Satz 1

i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu veröffentlichen.

Der Tenor des Bescheids der BaFin lautet wie folgt:

1. Für den Fall, dass die Antragsteller die Kontrolle über die Westwing

Group SE, Berlin, durch Einziehung von eigenen Aktien seitens der

Westwing Group SE erlangen, werden die Antragsteller jeweils gemäß § 9

Satz 1 Nr. 5 WpÜG-AngebV, § 37 WpÜG von den Verpflichtungen befreit,

nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung über die Westwing

Group SE, Berlin, zu veröffentlichen und gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG

innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung der

Kontrollerlangung über die vorgenannte Gesellschaft der BaFin eine

Angebotsunterlage zu übermitteln und diese gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG

zu veröffentlichen.

2. Die Befreiung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs (§ 36 Abs. 2 Nr.

3 VwVfG) für den Fall, dass die Antragsteller eigene oder ihr nach § 30

WpÜG zuzurechnende Stimmrechte von 30 % oder mehr an der Westwing Group

SE, Berlin, ausüben.

3. Die Befreiung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs (§ 36 Abs. 2 Nr.

3 VwVfG) für den Fall, dass die Antragsteller so viele Aktien an der

Westwing Group SE halten oder ihnen nach § 30 WpÜG zugerechnet werden,

dass trotz einer Ausübung von Stimmrechten von 30 % minus einer Aktie am

jeweils ausstehenden Grundkapital der Westwing Group SE unter Abzug der

Stimmrechte, die die Antragsteller gemäß Ziffer 2 des Tenors nicht

ausüben dürfen, dies dazu führt, dass die Antragsteller 50 % plus einer

Aktie des stimmberechtigten Kapitals an der Westwing Group SE vertreten.

4. Die Befreiung ergeht ferner mit der Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG),

dass die Antragsteller der BaFin das Eintreten folgenden Umstandes

unverzüglich mitzuteilen hat:

* die Erlangung der Kontrolle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG an der

Westwing Group SE, Berlin, durch die Antragsteller.

5. Die Befreiung ergeht mit der weiteren Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4

VwVfG), dass die Antragsteller ab dem Erlangen der Kontrolle im Sinne

von § 29 Abs. 2 WpÜG an der Westwing Group SE, Berlin, nach jeder

Hauptversammlung der Westwing Group SE, Berlin, die

Hauptversammlungsanmeldungen für alle

* eigenen oder ihr nach § 30 WpÜG zuzurechnenden Stimmrechte,

* sowie Stimmrechte, zu deren Ausübung die Antragsteller bevollmächtigt

wurden und

* Stimmrechte, deren Anmeldung von den Antragstellern veranlasst wurden,

soweit in den vorgenannten Fällen Anmeldungen zur Hauptversammlung der

Zielgesellschaft erfolgt sind, bei der BaFin vorlegen.

Diese Auflage wird beendet, wenn der Stimmrechtsanteil der Antragsteller an

der Westwing Group SE, Berlin, die Kontrollschwelle im Sinne von § 29 Abs. 2

WpÜG wieder unterschreitet.

Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf den folgenden Gründen:

A. Sachverhalt

I. Zielgesellschaft

Zielgesellschaft ist die Westwing Group SE mit Sitz in Berlin, eingetragen

im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 239114 B

(nachfolgend "Zielgesellschaft").

Das Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt EUR 20.903.968 und ist

eingeteilt in 20.903.968 nennwertlose Stückaktien (mit einem rechnerischen

Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00 je Aktie) (nachfolgend

"Westwing-Aktien"),

die jeweils eine Stimme gewähren.

Die Aktien der Zielgesellschaft sind unter der ISIN: DE000A2N4H07 zum Handel

im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse (Prime Standard)

zugelassen.

Die Zielgesellschaft hat in der Vergangenheit verschiedene

Aktienrückkaufsprogramme durchgeführt, wobei sie zuletzt am 20.12.2024 eine

Stimmrechtsmitteilung für den Erwerb eigener Aktien im Jahr 2024 abgab,

welches sie mit Ad-hoc-Mitteilung vom 08.11.2024 ankündigte.

Die Durchführung dieses Aktienrückkaufangebots ist aufgrund einer am

19.06.2024 gefassten Abstimmung über die Erteilung einer Ermächtigung zum

Erwerb eigener Aktien, einschließlich der Ermächtigung zur Einziehung

erworbener Aktien in der Hauptversammlung der Zielgesellschaft durchgeführt

worden.

Ausweislich der letzten Stimmrechtsmitteilung vom 20.12.2024 hält die

Zielgesellschaft gegenwärtig 2.085.661 eigene Westwing-Aktien (entspricht

rund 9,98 % des Grundkapitals der Zielgesellschaft).

II. Antragsteller

1. Antragstellerin zu 1), die Global Founders GmbH, ist eine deutsche

Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragen im Handelsregister

des Amtsgerichts München unter der Handelsregisternummer HRB 173912. Das

Stammkapital der Antragstellerin zu 1) in Höhe von EUR 33.350 ist in

sechs Geschäftsanteile eingeteilt, wobei sämtliche Geschäftsanteile von

der Antragstellerin zu 2) gehalten werden. Die Antragstellerin zu 1)

hält angabegemäß 67.359.150 Aktien an der Rocket Internet SE mit Sitz in

Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgericht Charlottenburg

unter HRB 165662 B. Dies entspricht rund 82,66 % des Grundkapitals und

der Stimmrechte an der Rocket Internet SE. Die Rocket Internet SE hält

angabegemäß gegenwärtig unmittelbar und mittelbar 6.261.768

Westwing-Aktien (entsprechen rund 29,95 % des Grundkapitals und der

Stimmrechte). Die Rocket Internet SE hat mit Antrag vom 18.03.2025 einen

Antrag auf Befreiung von den Verpflichtungen des §§ 35 Abs. 1 Satz 1 und

Abs. 2 Satz 1 WpÜG gestellt, die Rocket Internet SE voraussichtlich

dadurch entstehen würden, dass die Westwing Group SE zur Ermöglichung

der Durchführung eines Aktienrückkaufprogramms, Aktien der Westwing

Group SE einzieht. Der Befreiungsantrag der Rocket Internet SE wurde mit

Bescheid der BaFin vom 02.07.2025 positiv beschieden.

2. Antragstellerin zu 2), die Rocata GmbH, ist eine deutsche Gesellschaft

mit beschränkter Haftung, eingetragen im Handelsregister des

Amtsgerichts München unter der Handelsregisternummer HRB 225547. Das

Stammkapital der Antragstellerin zu 2) in Höhe von EUR 25.000 ist in

einen Geschäftsanteil eingeteilt, wobei dieser Geschäftsanteil von der

Antragstellerin zu 3) gehalten wird.

3. Antragstellerin zu 3), die Zerena GmbH, ist eine deutsche Gesellschaft

mit beschränkter Haftung, eingetragen im Handelsregister des

Amtsgerichts München unter der Handelsregisternummer HRB 225914. Das

Stammkapital der Antragstellerin zu 3) in Höhe von EUR 25.000 ist in

zwei Geschäftsanteile eingeteilt, wobei die Aramid Stiftung mit

Satzungssitz in Vaduz FL Liechtenstein und die Oliver Samwer

Familienstiftung mit Satzungssitz in Vaduz FL Liechtenstein je

Geschäftsanteile im Nennwert von EUR 12.500 halten. Angabegemäß findet

zwischen beiden Stiftungen keine Koordination hinsichtlich der

paritätisch gehaltenen Antragstellerin zu 3) statt.

4. Antrag

Mit auf den 30.10.2025 datierenden Schreiben beantragen die Antragsteller

folgendes:

"Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht befreit die Global

Founders GmbH, die Rocata GmbH und die Zerena GmbH jeweils von den

Verpflichtungen zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots nach § 35

Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG, die ihr voraussichtlich dadurch

entstehen, dass die Westwing Group SE, zur Ermöglichung der Durchführung

eines Aktienrückkaufprogramms, Aktien der Westwing Group SE einzieht".

Die Antragsteller sind der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine

Befreiung von den Verpflichtungen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die

Kontrollerlangung über die Zielgesellschaft zu veröffentlichen und innerhalb

von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Kontrollerlangung über die

vorgenannte Gesellschaft der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln,

vorliegen.

Mit Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 17.06.2025 hat die

Zielgesellschaft die Aufhebung des Ermächtigungsbeschlusses 2024 und die

Erteilung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigenen

Aktien, einschließlich der Ermächtigung zur Einziehung erworbener Aktien

gefasst.

Sofern die Zielgesellschaft zur Ermöglichung der Durchführung des

bestehenden Aktienrückkaufprogramms eigene Westwing-Aktien einziehen sollte,

wäre aufgrund der mit der Einziehung einhergehende Verringerung der

Grundkapitalziffer und damit der Gesamtzahl der Stimmrechte zu erwarten,

sodass der Kapital- und Stimmrechtsanteil der Rocket Internet SE von

gegenwärtig rund 29,95% auf bis zu rund 33,27% ansteigen könnte und damit

die Kontrollschwelle des § 29 Abs. 2 WpÜG überschritten wird.

Die Antragsteller wurden mit Schreiben vom 20.11.2025 zu den

Nebenbestimmungen gemäß Ziffern 2 bis 5 des Tenors dieses Bescheides

angehört. Sie haben mit Schreiben vom 02.12.2025 dazu Stellung genommen und

mitgeteilt, dass keine Anmerkungen bestehen.

B. Rechtliche Würdigung

Der Antrag auf Befreiung von den Verpflichtungen der §§ 35 Abs. 1 Satz 1 und

Abs. 2 Satz 1 WpÜG ist zulässig und begründet.

I. Zulässigkeit des Antrags

Der Antrag ist zulässig.

Der Antrag wurde mit Schreiben vom 18.03.2025, eingegangen bei der BaFin

über das Melde- und Veröffentlichungssystem der BaFin am 18.03.2025,

formgemäß gestellt (§ 45 WpÜG).

Die Anträge der Antragsteller konnten auch in einem einheitlichen Verfahren

beschieden werden. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen

einheitliche Lebenssachverhalt und somit um ein Verwaltungsverfahren.

Vorliegend müssen sich die Antragstellerinnen zu 1) bis 3) als direktes oder

indirektes Mutterunternehmen der Rocket Internet SE sämtliche Stimmrechte

aus den von der Rocket Internet SE gehaltenen Aktien der Zielgesellschaft

nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290

Abs. 2 Nr. 1 HGB bzw. § 290 Abs. 2 Nr. 2 HGB zurechnen lassen (vgl. hierzu

unten B.II.). Bei einer Zurechnung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3

WpÜG ist grundsätzlich ein einheitlich zu würdigender Lebenssachverhalt

anzunehmen. Verbindendes Element des gesamten Lebenssachverhalts bildet die

Lenkungsmacht des Prinzipals, vermittelt durch gesellschaftsrechtliche

Einflussnahmemöglichkeiten auf die Rocket Internet SE.

Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist ebenfalls gegeben.

Der Zulässigkeit des Antrags steht auch nicht entgegen, dass er schon vor

Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft gestellt worden ist.

§ 8 Satz 2 WpÜG-AngVO lässt es ausdrücklich zu, dass der Antrag bereits vor

Kontrollerlangung gestellt wird. Das für eine Bescheidung erforderliche

Sachbescheidungsinteresse liegt in diesem Fall aber nur vor, wenn die

Kontrollerlangung vorhersehbar (vgl. Begr. RegE, BT-Drucks. 14/7034 v.

05.10.2001, S. 81), d. h. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten

ist (Diekmann in Paschos/Fleischer, Handbuch Übernahmerecht nach dem WpÜG, §

12 Rn. 137). Dies ist vorliegend der Fall.

Für die hier einschlägige Fallgruppe der Kontrollerlangung infolge einer

Verringerung der Aktienanzahl nach § 9 Satz 1 Nr. 5 WpÜG-AngebV, ist es von

entscheidungserheblicher Bedeutung, ab welchem Zeitpunkt beim Rückerwerb

eigener Aktien durch die Zielgesellschaft mit anschließender Einziehung die

Möglichkeit der Kontrollerlangung durch die Antragsteller hinreichend

konkret ist, um das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers bejahen zu

können.

Dabei ist zu unterscheiden zwischen den materiellen Voraussetzungen einer

positiven Befreiungsentscheidung und der Frage nach dem

Rechtsschutzbedürfnis infolge einer Konkretisierung des Rückerwerbs- und

Einziehungsvorhabens.

Der bloße Umstand, dass die Hauptversammlung der Zielgesellschaft eine

Ermächtigung zum Rückerwerb eigener Aktien erteilt hat, ist ebenso wenig

ausreichend für die Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses, wie der Umstand,

dass die Zielgesellschaft den Rückerwerb eigener Aktien durchgeführt hat.

Eine mögliche Kontrollerlangung der Antragsteller setzt eine Einziehung von

Westwing-Aktien voraus und hängt überdies von den konkreten Umständen des

Einzelfalles, vor allem der Ausgestaltung des Rückerwerbsprogrammes, sowie

den aktienrechtlichen Wirksamkeitserfordernissen ab. Erfordert etwa die

konkrete Einziehungsentscheidung eine Beschlussfassung des Aufsichtsrates

über die vom Vorstand bereits beschlossene Einziehung, so ist ein Antrag

frühestens dann zulässig, wenn zu einer Aufsichtsratssitzung, auf der über

die Einziehung entschieden werden soll, eingeladen wurde.

Anders verhält es sich, wenn die Einziehung zwar noch nicht vom Vorstand

beschlossen wurde, jedoch nach dessen Beschluss auch von keiner weiteren

Handlung Dritter abhängig ist, also insbesondere auch nicht von der

Zustimmung des Aufsichtsrates abhängt.

Die Ermächtigung zur Einziehung von erworbenen Aktien richtet sich nach § 71

Abs. 1 Nr. 8 Satz 1, 6 AktG an den Vorstand der Aktiengesellschaft, der über

Einziehung eigenverantwortlich und im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens

entscheidet. (Bezzenberger in Schmidt/Lutter AktG, Band 1, 5. Auflage, § 71

Rn. 24).

Wie auch sonst im Rahmen des § 76 Abs. 1 AktG, setzen Maßnahmen der

Geschäftsführung nur bei einem entsprechenden Vorbehalt die Zustimmung des

Aufsichtsrates voraus (vgl. Bezzenberger in Schmidt/Lutter AktG, Band 1, 5.

Auflage, § 71 Rn. 23f). Die spezielle Regelung der Einziehung nach § 71 Abs.

1 Nr. 8 Satz 1, 6 AktG geht den allgemeinen Regeln über die Einziehung nach

§ 237 AktG vor (Veil in Schmidt/Lutter, AktG, Band 2, 5. Auflage, § 237 Rn.

4).

Eine Zustimmung des Aufsichtsrates kann notwendig sein, wenn die

Hauptversammlung eine solche im Ermächtigungsbeschluss vorgesehen hat. Dies

ist für den Hauptversammlungsbeschluss der Zielgesellschaft vom 17.06.2025

nicht der Fall.

Anhaltspunkte für weitere Zustimmungsvorbehalte die sich beispielsweise aus

der Satzung der Zielgesellschaft oder aus einer Geschäftsordnung für den

Vorstand der Zielgesellschaft ergeben könnten, sind nicht ersichtlich.

Damit besteht für die Antragsteller ein hinreichend konkretes

Rechtsschutzbedürfnis. Denn einerseits ist eine Einziehung ohne weitere, von

den Antragstellern in zumutbarer Weise zur Kenntnis zu nehmende,

Zwischenschritte möglich und zum anderen sind die

(Aktien-)Besitzverhältnisse derart ausgestaltet, dass eine Kontrollerlangung

im Falle einer Einziehung wahrscheinlich, jedenfalls nicht ganz fernliegend

ist.

Zwar kann im vorliegenden Fall bis zum heutigen Zeitpunkt keine Aussage zur

möglichen Einziehung von Aktien und dem Umfang einer etwaigen Einziehung

getroffen werden. Denn die Ermächtigung der Hauptversammlung lässt auch zu,

die erworbenen Aktien zu anderen Zwecken zu verwenden. Von diesen

Anwendungsfällen kann nach heutigem Stand keiner ausgeschlossen werden.

Jedoch lässt TOP 6. lit. d) des Hauptversammlungsbeschlusses vom 17.06.2025

eine Einziehung von Aktien auch ohne Zustimmung des Aufsichtsrates der

Zielgesellschaft zu.

Gleichwohl würde der Raum für auf Rechtsschutz angelegte Handlungen der

Antragsteller ohne Not und damit übermäßig eingeengt, wenn von ihr in der

soeben geschilderten Situation erwartet würde, ihren Befreiungsantrag erst

dann zu stellen, wenn der Vorstand eine Einziehung beschlossen hat und den

Aktionären darüber eine Mitteilung macht. Es ist angesichts der vom

Verordnungsgeber eröffneten Möglichkeit der Antragstellung vor

Kontrollerlangung nach § 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung nicht

erforderlich, der Antragstellerin eine höchstens siebentägige Reaktionsfrist

abzuverlangen.

Machte die Zielgesellschaft von der Möglichkeit der Einziehung der 2.085.661

eigenen Westwing-Aktien vollständig Gebrauch, sänke die Gesamtzahl an

stimmberechtigten Aktien von 20.903.968 Westwing- Aktien auf 18.818.307

Westwing-Aktien. Bereits ab einer Absenkung der Gesamtaktienanzahl auf

20.872.560 würden die Antragsteller mittelbar die Kontrolle erlangen,

vorausgesetzt, der Aktienbestand der Rocket Internet SE von 6.261.768

Westwing-Aktien bliebe gleich oder sänke zumindest nicht ab. Nach dem

Vortrag der Antragsteller ist davon auszugehen, dass die Rocket Internet SE

ihren Aktienbestand nicht verringern möchte. Sänke die Aktienanzahl auf den

derzeit niedrigsten durch Einziehung erzielbaren Wert von 18.818.307 Stück

ab, hielte die Rocket Internet SE einen Stimmrechtsanteil von rund 33,27% an

der Zielgesellschaft, die den Antragstellern zuzurechnen sind.

Dieser Umstand genügt, um eine hinreichend konkrete Möglichkeit der

Kontrollerlangung zu bejahen.

II. Begründetheit des Antrags

Der Antrag ist auch begründet.

1. Kontrollerwerb der Antragsteller über die Zielgesellschaft

Die Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes nach § 9 Satz 1 Nr. 5

WpÜG-AngebV sind erfüllt.

Die Antragsteller würde bei Durchführung der oben unter Ziffer B. I.

geschilderten Einziehung die mittelbare Kontrolle infolge einer Verringerung

der Gesamtzahl der Stimmrechte an der Zielgesellschaft erlangen, da ihnen

die Stimmrechte aus denen von der Rocket Internet SE gehalten oder

zuzurechnenden Stimmrechten ebenfalls zugerechnet werden.

Für solche, unter dem Oberbegriff der Kontrollerlangung durch

Kapitalherabsetzung erfassten Fälle kann eine Befreiung von der

Angebotspflicht erteilt werden, wenn passende Nebenbestimmungen erlassen

werden (vgl. Meyer in Geibel/Süßmann WpÜG, 2. Auflage, § 37 Rn. 46;

Krause/Pötzsch/Seiler in Assmann/Pötzsch/Schneider WpÜG, 4. Auflage, § 37

Rn. 85.)

Das ist vorliegend der Fall.

Die Einziehung von eigenen Aktien der Zielgesellschaft würde zu einer

Verringerung der Gesamtzahl der Aktien führen, gleich aus welchem

Aktienrückkaufprogramm die einzuziehenden Aktien stammen. Dies kann bei

entsprechendem Volumen der Einziehung zu einer mittelbaren Kontrollerlangung

durch die Antragsteller führen (siehe hierzu Ziffer B. I.).

a. Antragstellerin zu 1)

Die Antragstellerin zu 1) ist Mutterunternehmen der Rocket Internet SE nach

§ 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB, da der Antragstellerin zu 1) die Mehrheit der

Stimmrechte an der Rocket Internet SE zustehen.

Deshalb wird die Antragstellerin zu 1) nach Durchführung der Einziehung die

Kontrolle im Sinne der §§ 29 Abs. 2, 35 WpÜG über die Zielgesellschaft

erlangen, da ihr die Stimmrechte aus den von der Rocket Internet SE

gehaltenen Aktien an der Zielgesellschaft gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,

Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB zuzurechnen

sind.

b. Antragstellerin zu 2)

Die Antragstellerin zu 2) wird nach Durchführung der Einziehung die

Kontrolle im Sinne der §§ 29 Abs. 2, 35 WpÜG über die Zielgesellschaft

erlangen, da ihr die Stimmrechte aus den von der Rocket Internet SE

unmittelbar erworbenen neuen Aktien an der Zielgesellschaft gemäß § 30 Abs.

1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB

zuzurechnen sind.

Denn die Antragstellerin zu 2) ist Mutterunternehmen der Antragstellerin zu

1), da der Antragstellerin zu 2) sämtliche Stimmrechte an der

Antragstellerin zu 1) zustehen.

c. Antragstellerin zu 3)

Die Antragstellerin zu 3) wird nach Durchführung der Einziehung die

Kontrolle im Sinne der §§ 29 Abs. 2, 35 WpÜG über die Zielgesellschaft

erlangen, da ihr die Stimmrechte aus den von der Rocket Internet SE

unmittelbar erworbenen neuen Aktien an der Zielgesellschaft gemäß § 30 Abs.

1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB

zuzurechnen sind. Die Antragstellerin zu 1) und die Antragstellerin zu 2)

sind somit Tochterunternehmen der Antragstellerin zu 3) im Sinne des § 2

Abs. 6 WpÜG.

2. Nebenbestimmung und Ermessen

Mit dem Befreiungsgrund gemäß § 9 Satz 1 Nr. 5 WpÜG-AngebV wollte der

Verordnungsgeber sicherstellen, dass Angebote nicht bloß deshalb

unterbreitet werden müssen, weil es ohne Zutun des Aktionärs zu einer

Kontrollerlangung durch diesen kam.

Diese ist aber regelmäßig nur dann gerechtfertigt, wenn die Antragsteller

trotz Aufrechterhaltung der eigenen Beteiligungshöhe keinen weiteren

unternehmerischen Einfluss gewinnen wollte (vgl. Schmiady in Steinmeyer

WpÜG, 4. Auflage, § 37 Rn. 33). Aus diesem Grund kann eine Befreiung nur

insoweit erteilt werden, als durch geeignete Nebenbestimmungen

sichergestellt werden kann, dass der Aktionär entweder die Kontrollstellung

alsbald wieder verlässt, ohne aus der zwischenzeitlich inne gehabten

Kontrolle Vorteile gezogen zu haben oder durch andere, im Wesentlichen

gleichwertigen Maßnahmen sichergestellt ist, dass der Aktionär nicht auf die

Vorteile einer Kontrolle über einer Aktiengesellschaft zugreift.

Vortragsgemäß möchten die Antragsteller die eigene mittelbare

Beteiligungshöhe aufrechterhalten aber keinen weiteren Einfluss gewinnen

wollen.

a. Zunächst erfordert dies, dass die BaFin die Befreiung widerrufen kann,

wenn die Antragsteller trotz Befreiungsbescheides die mittelbare

Kontrolle ausüben sollte. Insoweit gilt es zu verhindern, dass die

Antragsteller Stimmrechte im Umfang von 30% oder mehr ausüben. Dies kann

mit einer Beschränkung der ausübbaren Stimmrechte erreicht werden.

Hierzu war ein Widerrufsvorbehalt zu wählen, damit die Befreiung nur

nach Bewertung der dann anstehenden Einzelfallsituation durch die BaFin

und Ausübung des Ermessens beseitigt wird. Dies gewährt die infolge

ungewisser zukünftiger Entwicklungen bei den Stimmrechtsanteilen an der

Zielgesellschaft notwendige Flexibilität und vermeidet gleichzeitig

übermäßige Härten. Andererseits ist eine Beschränkung der von den

Antragstellern mittelbar ausübbaren Stimmrechtsmacht an der

Zielgesellschaft auf den unterhalb der Kontrollschwelle liegenden

Stimmrechtsanteil geboten und angemessen. Etwaigen unvorhergesehenen

oder unvorhersehbaren Entwicklungen kann die BaFin im Rahmen ihres

Ermessens Rechnung tragen. Da die Antragsteller die Stimmrechte

mittelbar bis unter 30 % auch ohne Befolgung der Pflichten nach § 35

Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG ausüben können, war die

Beschränkung der Stimmrechtsausübung auf diesen Stimmrechtsanteil

ausreichend und angemessen.

b. Ferner ist es erforderlich, einen weiteren Widerrufsvorbehalt

aufzunehmen, um sicherzustellen, dass die Antragsteller auch mit einer

stimmberechtigten mittelbaren Beteiligungshöhe von unter 30% dauerhaft

keine Kontrollposition in der Zielgesellschaft einnehmen. Eine solche

dauerhafte Kontrollposition der Antragsteller könnte sich sukzessive

verdichten, wenn die Zielgesellschaft weitere Einziehungen von Aktien

durchführt, sodass der verbleibende Aktienbesitz der außenstehenden

Aktionäre trotz Anmeldung der Antragsteller und/oder der Rocket Internet

SE zur Hauptversammlung mit 30% minus einer Aktie über keine

Stimmrechtsmehrheit in der Hauptversammlung der Zielgesellschaft

verfügen. Im Rahmen des Tenors unter Ziffer 3 ist die Zahl der Aktien,

aus denen die Antragsteller unter Berücksichtigung der Beschränkungen

des Tenors unter Ziffer 2 das mittelbare Stimmrecht ausüben dürfen, in

das Verhältnis zu der Gesamtzahl der Aktien zu setzen, aus denen das

Stimmrecht - wiederum unter Berücksichtigung des Tenors unter Ziffer 2 -

ausgeübt werden darf. Das heißt, die Anzahl der Aktien, aus denen die

Antragsteller unter Berücksichtigung des Tenors unter Ziffer 2 ihre

mittelbaren Stimmrechte nicht ausüben dürfen, werden weder im Zähler

noch im Nenner berücksichtigt. Die Ausgestaltung als Widerrufsvorbehalt

stellt im Vergleich zu einer Ausgestaltung als auflösende Bedingung ein

milderes Mittel dar, da im Falle der Entscheidung über die Ausübung des

Widerrufsermessens, die konkreten Umstände des Einzelfalls

berücksichtigt werden können. Denkbar ist beispielsweise, dass die

außenstehenden Aktionäre über eine Stimmrechtsmehrheit in der

Hauptversammlung verfügen, da sich die Antragsteller mit einem deutlich

unter 30 % liegenden Anteil von gehaltenen und zugerechneten

Stimmrechten zur Hauptversammlung anmelden. Ein solcher

Widerrufsvorbehalt ist auch geboten und angemessen, da die Antragsteller

trotz Erlangung einer formalen Kontrollposition weiterhin ihre

unternehmerische Beteilung an der Zielgesellschaft aufrechterhalten

können, ohne sukzessive ihre Beteiligung reduzieren oder eine

Pflichtangebot abgeben zu müssen.

c. Weiter ist erforderlich, dass die Antragsteller die BaFin über eine

etwaige Kontrollerlangung unverzüglich informiert. Dies ist geboten,

damit die BaFin die Einhaltung des o. g. Zweckes der Befreiung

sicherstellen kann. Als Maßstab für die Information war "unverzüglich"

zu wählen, denn ein konkreter zeitlicher Rahmen konnte hier angesichts

der Ungewissheit der Umstände im Zeitpunkt der nicht als sicher

absehbaren Kontrollerlangung nicht sinnvoll gewählt werden.

d. Um sicher zu stellen, dass die Antragsteller nicht 30 % oder mehr der

Stimmrechte auf einer Hauptversammlung ausüben, ist die Vorlage der

jeweiligen Stimmrechtsanmeldungen erforderlich. Das gilt sowohl für die

unmittelbare Stimmrechtsausübung durch die Rocket Internet SE und/oder

der Antragsteller selbst als auch für die mittelbare

Stimmrechtsausübung, also für solche Stimmrechte, die im Auftrag oder im

Namen der Rocket Internet SE und/oder der Antragsteller ausgeübt werden

sollen, wie auch solche Stimmrechte, welche die Antragsteller im Namen

oder im Auftrag von Dritten ausüben würden. Mit der Auflage unter Ziffer

5 des Tenors kann kontrolliert werden, ob die Antragsteller die

Bestimmungen dieses Bescheides einhalten. Aufgrund der

Widerrufsmöglichkeit nach § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG ist es entbehrlich

einen selbständigen Widerrufsvorbehalt für den Fall der Nichterfüllung

von Auflagen in den Tenor aufzunehmen.

Bei Einhaltung der zuvor geschilderten Bestimmungen überwiegt das Interesse

der Antragsteller an einer Befreiung vom Pflichtangebot das Interesse der

anderen Aktionäre an dem Unterbreiten eines Pflichtangebotes. Bei einem eher

zufälligen, nicht in der Hand des Bieters liegenden Überschreiten der

Kontrollschwelle kann das Interesse der anderen Aktionäre daran, dass ihnen

zu ihrem Schutz vor den Plänen des Bieters ein Pflichtangebot zu

unterbreiten sei, generell nicht hoch bewertet werden. Jedenfalls solange

sich der Bieter mit der zufällig gewonnenen Kontrolle nicht anfreundet,

haben die anderen Aktionäre wenig bis nichts zu befürchten was eine

Angebotspflicht rechtfertigen würde.

Der Absicherung gegen zwischenzeitliche Eingriffe des Bieters dienen die

Widerrufsvorbehalte. Sie kommen einerseits funktional einem

Stimmrechtsverbot für den die Kontrollschwelle überschreitenden Teil der

Stimmrechte der Antragsteller gleich und andererseits dienen sie dazu eine

neue Bewertung des Einzelfalls durchführen zu können, wenn die Beteiligung

der Antragsteller dazu führt, dass die Antragsteller in der Hauptversammlung

dauerhaft 50% plus eine Aktie am stimmberechtigten Kapital an der

Zielgesellschaft vertreten. Damit wird gleichermaßen den Interessen der

Aktionäre an einem Schutz vor Missbrauch Rechnung getragen wie dem Interesse

des Bieters, die einmal erlangte Anzahl an Aktien nicht oder zumindest nicht

schnell abbauen zu müssen. Der nicht nach Kontrolle strebende Bieter hat aus

dem teilweisen "Stimmrechtsausübungsverbot" keinen, zumindest keinen

schwerwiegenden Nachteil.

Infolge des Umstandes, dass sämtliche Nebenbestimmungen nur dem Zweck

dienen, die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen für den

Befreiungsbescheid sicher zu stellen, sind diese notwendig, geeignet und

angemessen.

* * *

Ende der WpÜG-Mitteilung

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