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News

21.11.2025 | 12:45:25 (dpa-AFX)
Befreiung / Zielgesellschaft: Westwing Group SE; Bieter: Rocket Internet SE

^

EQS-WpÜG: Rocket Internet SE / Befreiung

Befreiung / Zielgesellschaft: Westwing Group SE; Bieter: Rocket Internet SE

21.11.2025 / 12:45 CET/CEST

Veröffentlichung einer WpÜG-Mitteilung, übermittelt durch EQS News - ein

Service der EQS Group.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Bieter verantwortlich.

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Veröffentlichung des Tenors und der wesentlichen Gründe

des Bescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

vom 2. Juli 2025

über

die Befreiung nach § 37 Abs. 1 WpÜG von den Verpflichtungen

gemäß § 35 Abs.1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG

in Bezug auf die Westwing Group SE, Berlin

Mit Bescheid vom 2. Juli 2025 hat die Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin") auf den Antrag von der Rocket

Internet SE mit Sitz in Berlin (nachfolgend, die "Antragstellerin") die

Antragstellerin gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von den Pflichten befreit, nach § 35

Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung an der Westwing Group SE mit Sitz

in Berlin zu veröffentlichen und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der BaFin eine

Angebotsunterlage zu übermitteln und diese nach § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §

14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu veröffentlichen.

Der Tenor des Bescheids der BaFin lautet wie folgt:

1. Die Rocket Internet SE, Berlin, wird für den Fall der Erlangung der

Kontrolle über die Westwing Group SE, Berlin, durch Einziehung von

eigenen Aktien seitens der Westwing Group SE, Berlin, gemäß § 9 Satz 1

Nr. 5 WpÜG-AngebV, § 37 WpÜG von den Verpflichtungen befreit, nach § 35

Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung über die Westwing Group SE,

Berlin, zu veröffentlichen und gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG innerhalb

von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Kontrollerlangung über die

vorgenannte Gesellschaft der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln

und diese gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu veröffentlichen.

2. Die Befreiung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs (§ 36 Abs. 2 Nr.

3 VwVfG) für den Fall, dass die Antragstellerin eigene oder ihr nach §

30 WpÜG zuzurechnende Stimmrechte von 30 % oder mehr an der Westwing

Group SE, Berlin ausübt.

3. Die Befreiung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs (§ 36 Abs. 2 Nr.

3 VwVfG) für den Fall, dass die Antragstellerin so viele Aktien an der

Westwing Group SE hält oder ihr nach § 30 WpÜG zugerechnet werden, dass

trotz einer Ausübung von Stimmrechten von 30 % minus einer Aktie am

jeweils ausstehenden Grundkapital der Westwing Group SE unter Abzug der

Stimmrechte, die die Antragstellerin gemäß Ziffer 2 des Tenors nicht

ausüben darf, dies dazu führt, dass die Antragstellerin 50 % plus einer

Aktie des stimmberechtigten Kapitals an der Westwing Group SE vertritt.

4. Die Befreiung ergeht ferner mit der Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG),

dass die Antragstellerin der BaFin das Eintreten folgenden Umstandes

unverzüglich mitzuteilen hat:

* die Erlangung der Kontrolle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG an der

Westwing Group SE, Berlin, durch die Antragstellerin.

5. Die Befreiung ergeht mit der weiteren Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4

VwVfG), dass die Antragstellerin ab dem Erlangen der Kontrolle i.S. von

§ 29 Abs. 2 WpÜG an der Westwing Group SE, Berlin, nach jeder

Hauptversammlung der Westwing Group SE, Berlin, die

Hauptversammlungsanmeldungen für alle

* eigenen oder ihr nach § 30 WpÜG zuzurechnenden Stimmrechten,

* sowie Stimmrechte, zu deren Ausübung die Rocket Internet SE, Berlin,

bevollmächtigt wurde und

* die Stimmrechte, deren Anmeldung von der Rocket Internet SE, Berlin,

veranlasst wurden,

soweit in den vorgenannten Fällen Anmeldungen zur Hauptversammlung der

Zielgesellschaft erfolgt sind, bei der BaFin vorlegt.

Diese Auflage wird beendet, wenn der Stimmrechtsanteil der Antragstellerin

an der Westwing Group SE, Berlin, die Kontrollschwelle im Sinne von § 29

Abs. 2 WpÜG wieder unterschreitet.

Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf den folgenden Gründen:

A. Sachverhalt

I. Zielgesellschaft

Zielgesellschaft ist die Westwing Group SE mit Sitz in Berlin, eingetragen

im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 239114 B

(nachfolgend "Zielgesellschaft").

Das Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt EUR 20.903.968 und ist

eingeteilt in 20.903.968 nennwertlose Stückaktien (mit einem rechnerischen

Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00 je Aktie) (nachfolgend

"Westwing-Aktien"),

die jeweils eine Stimme gewähren.

Die Aktien der Zielgesellschaft sind unter der ISIN: DE000A2N4H07 zum Handel

im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse (Prime Standard)

zugelassen.

Die Zielgesellschaft hat in der Vergangenheit verschiedene

Aktienrückkaufsprogramme durchgeführt, wobei sie zuletzt am 20.12.2024 eine

Stimmrechtsmitteilung für den Erwerb eigener Aktien im Jahr 2024 abgab.

Dieser Rückerwerb eigener Aktien ist aufgrund eines Aktienrückkaufangebots

der Zielgesellschaft erfolgt, welches mit Ad-hoc-Mitteilung vom 08.11.2024

angekündigt wurde.

Die Durchführung des Aktienrückkaufangebots ist aufgrund einer am 19.06.2024

gefassten Abstimmung über die Erteilung einer Ermächtigung zum Erwerb

eigener Aktien, einschließlich der Ermächtigung zur Einziehung erworbener

Aktien in der Hauptversammlung der Zielgesellschaft durchgeführt worden.

Ausweislich der letzten Stimmrechtsmitteilung vom 20.12.2024 hält die

Zielgesellschaft gegenwärtig 2.085.661 eigene Westwing-Aktien (entspricht

rund 9,98 % des Grundkapitals der Zielgesellschaft).

II. Antragstellerin

Antragstellerin ist die Rocket Internet SE mit Sitz in Berlin eingetragen im

Handelsregister des Amtsgericht Charlottenburg unter HRB 165662 B.

Die Antragstellerin hält gegenwärtig unmittelbar und mittelbar 6.261.768

Westwing-Aktien (entsprechen rund 29,95 % des Grundkapitals und der

Stimmrechte).

III. Antrag

Mit auf den 18.03.2025 datierenden Schreiben beantragt die Antragstellerin

Folgendes:

"Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht befreit die Rocket

Internet SE von den Verpflichtungen zur Veröffentlichung und zur Abgabe

eines Angebots nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG, die ihr

voraussichtlich dadurch entstehen, dass die Westwing Group SE, zur

Ermöglichung der Durchführung eines Aktienrückkaufprogramms, Aktien der

Westwing Group SE einzieht".

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine

Befreiung von den Verpflichtungen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die

Kontrollerlangung über die Zielgesellschaft zu veröffentlichen und innerhalb

von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Kontrollerlangung über die

vorgenannte Gesellschaft der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln,

vorliegen.

Sofern die Zielgesellschaft zur Ermöglichung der Durchführung des

bestehenden Aktienrückkaufprogramms eigene Westwing-Aktien einziehen sollte,

wäre aufgrund der mit der Einziehung einhergehende Verringerung der

Grundkapitalziffer und damit der Gesamtzahl der Stimmrechte zu erwarten,

sodass der Kapital- und Stimmrechtsanteil der Antragstellerin von

gegenwärtig rund 29,95% auf bis zu rund 33,27% ansteigen könnte und damit

die Kontrollschwelle des § 29 Abs. 2 WpÜG überschritten wird.

Die Antragstellerin wurde mit Schreiben vom 11.06.2025 zu den

Nebenbestimmungen gemäß Ziffern 2 bis 5 des Tenors dieses Bescheids

angehört. Sie hat mit Schreiben vom 16.06.2025 insbesondere zu den

Nebenbestimmungen Stellung genommen.

B. Rechtliche Würdigung

Der Antrag auf Befreiung von den Verpflichtungen der §§ 35 Abs. 1 Satz 1 und

Abs. 2 Satz 1 WpÜG ist zulässig und begründet.

I. Zulässigkeit des Antrags

Der Antrag ist zulässig.

Der Antrag wurde mit Schreiben vom 18.03.2025, eingegangen bei der BaFin

über das Melde- und Veröffentlichungssystem der BaFin am 18.03.2025,

formgemäß gestellt (§ 45 WpÜG).

Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist ebenfalls gegeben.

Der Zulässigkeit des Antrags steht auch nicht entgegen, dass er schon vor

Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft gestellt worden ist. § 8

Satz 2 WpÜG-AngVO lässt es ausdrücklich zu, dass der Antrag bereits vor

Kontrollerlangung gestellt wird. Das für eine Bescheidung erforderliche

Sachbescheidungsinteresse liegt in diesem Fall aber nur vor, wenn die

Kontrollerlangung vorhersehbar (vgl. Begr. RegE, BT- Drucks. 14/7034 v.

05.10.2001, S. 81), d. h. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten

ist (Diekmann in Paschos/Fleischer, Handbuch Übernahmerecht nach dem WpÜG, §

12 Rn. 137). Dies ist vorliegend der Fall.

Für die hier einschlägige Fallgruppe der Kontrollerlangung infolge einer

Verringerung der Aktienanzahl nach § 9 Satz 1 Nr. 5 WpÜG-AngebV, ist es von

entscheidungserheblicher Bedeutung, ab welchem Zeitpunkt beim Rückerwerb

eigener Aktien durch die Zielgesellschaft mit anschließender Einziehung die

Möglichkeit der Kontrollerlangung durch die Antragstellerin hinreichend

konkret ist, um das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers bejahen zu

können.

Dabei ist zu unterscheiden zwischen den materiellen Voraussetzungen einer

positiven Befreiungsentscheidung und der Frage nach dem

Rechtsschutzbedürfnis infolge einer Konkretisierung des Rückerwerbs- und

Einziehungsvorhabens.

Der bloße Umstand, dass die Hauptversammlung der Zielgesellschaft eine

Ermächtigung zum Rückerwerb eigener Aktien erteilt hat, ist ebenso wenig

ausreichend für die Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses, wie der Umstand,

dass die Zielgesellschaft den Rückerwerb eigener Aktien durchgeführt hat.

Eine mögliche Kontrollerlangung der Antragstellerin setzt eine Einziehung

von Westwing-Aktien voraus und hängt überdies von den konkreten Umständen

des Einzelfalles, vor allem der Ausgestaltung des Rückerwerbsprogrammes,

sowie den aktienrechtlichen Wirksamkeitserfordernissen ab. Erfordert etwa

die konkrete Einziehungsentscheidung eine Beschlussfassung des

Aufsichtsrates über die vom Vorstand bereits beschlossene Einziehung, so ist

ein Antrag frühestens dann zulässig, wenn zu einer Aufsichtsratssitzung, auf

der über die Einziehung entschieden werden soll, eingeladen wurde.

Anders verhält es sich, wenn die Einziehung zwar noch nicht vom Vorstand

beschlossen wurde, jedoch nach dessen Beschluss auch von keiner weiteren

Handlung Dritter abhängig ist, also insbesondere auch nicht von der

Zustimmung des Aufsichtsrates abhängt.

Die Ermächtigung zur Einziehung von erworbenen Aktien richtet sich nach § 71

Abs. 1 Nr. 8 Satz 1, 6 AktG an den Vorstand der Aktiengesellschaft, der über

Einziehung eigenverantwortlich und im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens

entscheidet. (Bezzenberger in Schmidt/Lutter AktG, Band 1, 5. Auflage, § 71

Rn. 24).

Wie auch sonst im Rahmen des § 76 Abs. 1 AktG, setzen Maßnahmen der

Geschäftsführung nur bei einem entsprechenden Vorbehalt die Zustimmung des

Aufsichtsrates voraus (vgl. Bezzenberger in Schmidt/Lutter AktG, Band 1, 5.

Auflage, § 71 Rn. 23f). Die spezielle Regelung der Einziehung nach § 71 Abs.

1 Nr. 8 Satz 1, 6 AktG geht den allgemeinen Regeln über die Einziehung nach

§ 237 AktG vor (Veil in Schmidt/Lutter, AktG, Band 2, § 237 Rn. 4).

Eine Zustimmung des Aufsichtsrates kann notwendig sein, wenn die

Hauptversammlung eine solche im Ermächtigungsbeschluss vorgesehen hat. Dies

ist für den Hauptversammlungsbeschluss der Zielgesellschaft vom 19.06.2024

nicht der Fall.

Anhaltspunkte für weitere Zustimmungsvorbehalte die sich beispielsweise aus

der Satzung der Zielgesellschaft oder aus einer Geschäftsordnung für den

Vorstand der Zielgesellschaft ergeben könnten, sind nicht ersichtlich.

Damit besteht für die Antragstellerin ein hinreichend konkretes

Rechtsschutzbedürfnis. Denn einerseits ist eine Einziehung ohne weitere, von

der Antragstellerin in zumutbarer Weise zur Kenntnis zu nehmende,

Zwischenschritte möglich und zum anderen sind die

(Aktien-)Besitzverhältnisse derart ausgestaltet, dass eine Kontrollerlangung

im Falle einer Einziehung wahrscheinlich, jedenfalls nicht ganz fernliegend

ist (siehe hierzu unter nachstehenden Ziffer 2.).

Zwar kann im vorliegenden Fall bis zum heutigen Zeitpunkt keine Aussage zur

möglichen Einziehung von Aktien und dem Umfang einer etwaigen Einziehung

getroffen werden. Denn die Ermächtigung der Hauptversammlung lässt auch zu,

die erworbenen Aktien zu anderen Zwecken zu verwenden. Von diesen

Anwendungsfällen kann nach heutigem Stand keiner ausgeschlossen werden.

Jedoch lässt TOP 8. lit. d) des Hauptversammlungsbeschlusses eine Einziehung

von Aktien auch ohne Zustimmung des Aufsichtsrates der Zielgesellschaft zu.

Gleichwohl würde der Raum für auf Rechtsschutz angelegte Handlungen der

Antragstellerin ohne Not und damit übermäßig eingeengt, wenn von ihr in der

soeben geschilderten Situation erwartet würde, ihren Befreiungsantrag erst

dann zu stellen, wenn der Vorstand eine Einziehung beschlossen hat und den

Aktionären darüber eine Mitteilung macht. Es ist angesichts der vom

Verordnungsgeber eröffneten Möglichkeit der Antragstellung vor

Kontrollerlangung nach § 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung nicht

erforderlich, der Antragstellerin eine höchstens siebentägige Reaktionsfrist

abzuverlangen.

Machte die Zielgesellschaft von der Möglichkeit der Einziehung der 2.085.661

eigenen Westwing-Aktien vollständig Gebrauch, sänke die Gesamtzahl an

stimmberechtigten Aktien von 20.903.968 Westwing- Aktien auf 18.818.307

Westwing-Aktien. Bereits ab einer Absenkung der Gesamtaktienanzahl auf

20.872.560 würde die Antragstellerin die Kontrolle erlangen, vorausgesetzt,

ihr Aktienbestand von 6.261.768 Westwing-Aktien bliebe gleich oder sänke

zumindest nicht ab. Nach dem Vortrag der Antragstellerin ist davon

auszugehen, dass diese ihren Aktienbestand nicht verringern möchte. Sänke

die Aktienanzahl auf den derzeit niedrigsten durch Einziehung erzielbaren

Wert von 18.818.307 Stück ab, hielte die Antragstellerin einen

Stimmrechtsanteil von rund 33,27% an der Zielgesellschaft.

Dieser Umstand genügt, um eine hinreichend konkrete Möglichkeit der

Kontrollerlangung zu bejahen.

II. Begründetheit des Antrags

Der Antrag ist auch begründet.

1. Kontrollerwerb der Antragstellerin

Die Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes nach § 9 Satz 1 Nr. 5

WpÜG-AngebV sind erfüllt.

Die Antragstellerin würde bei Durchführung der oben unter Ziffer B. I. 2.

geschilderten Einziehung die Kontrolle infolge einer Verringerung der

Gesamtzahl der Stimmrechte an der Zielgesellschaft erlangen. Für solche,

unter dem Oberbegriff der Kontrollerlangung durch Kapitalherabsetzung

erfassten Fälle kann eine Befreiung von der Angebotspflicht erteilt werden,

wenn passende Nebenbestimmungen erlassen werden (vgl. Meyer in

Geibel/Süßmann WpÜG, 2. Auflage, § 37 Rn. 46; Krause/Pötzsch/Seiler in

Assmann/Pötzsch/Schneider WpÜG, 4. Auflage, § 37 Rn. 85.)

Das ist vorliegend der Fall.

Die Einziehung von eigenen Aktien der Zielgesellschaft würde zu einer

Verringerung der Gesamtzahl der Aktien führen, gleich aus welchem

Aktienrückkaufprogramm die einzuziehenden Aktien stammen. Dies kann bei

entsprechendem Volumen der Einziehung zu einer Kontrollerlangung durch die

Antragstellerin führen (siehe hierzu Ziffer B. I. 2.).

2. Nebenbestimmung und Ermessen

Mit dem Befreiungsgrund gemäß § 9 Satz 1 Nr. 5 WpÜG-AngebV wollte der

Verordnungsgeber sicherstellen, dass Angebote nicht bloß deshalb

unterbreitet werden müssen, weil es ohne Zutun des Aktionärs zu einer

Kontrollerlangung durch diesen kam.

Diese ist aber regelmäßig nur dann gerechtfertigt, wenn der Antragsteller

trotz Aufrechterhaltung der eigenen Beteiligungshöhe keinen weiteren

unternehmerischen Einfluss gewinnen wollte (vgl. Schmiady in Steinmeyer

WpÜG, 4. Auflage, § 37 Rn. 33). Aus diesem Grund kann eine Befreiung nur

insoweit erteilt werden, als durch geeignete Nebenbestimmungen

sichergestellt werden kann, dass der Aktionär entweder die Kontrollstellung

alsbald wieder verlässt, ohne aus der zwischenzeitlich inne gehabten

Kontrolle Vorteile gezogen zu haben oder durch andere, im Wesentlichen

gleichwertigen Maßnahmen sichergestellt ist, dass der Aktionär nicht auf die

Vorteile einer Kontrolle über einer Aktiengesellschaft zugreift.

Vortragsgemäß möchte die Antragstellerin die eigene Beteiligungshöhe

aufrechterhalten aber keinen weiteren Einfluss gewinnen wollen.

a. Zunächst erfordert dies, dass die BaFin die Befreiung widerrufen kann,

wenn die Antragstellerin trotz Befreiungsbescheides die Kontrolle

ausüben sollte. Insoweit gilt es zu verhindern, dass die Antragstellerin

Stimmrechte im Umfang von 30% oder mehr ausübt. Dies kann mit einer

Beschränkung der ausübbaren Stimmrechte erreicht werden.

Hierzu war ein Widerrufsvorbehalt zu wählen, damit die Befreiung nur

nach Bewertung der dann anstehenden Einzelfallsituation durch die BaFin

und Ausübung des Ermessens beseitigt wird. Dies gewährt die infolge

ungewisser zukünftiger Entwicklungen bei den Stimmrechtsanteilen an der

Zielgesellschaft notwendige Flexibilität und vermeidet gleichzeitig

übermäßige Härten. Andererseits ist eine Beschränkung der von der

Antragstellerin ausübbaren Stimmrechtsmacht an der Zielgesellschaft auf

den unterhalb der Kontrollschwelle liegenden Stimmrechtsanteil geboten

und angemessen. Etwaigen unvorhergesehenen oder unvorhersehbaren

Entwicklungen kann die BaFin im Rahmen ihres Ermessens Rechnung tragen.

Da die Antragstellerin die Stimmrechte bis unter 30 % auch ohne

Befolgung der Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG

ausüben kann, war die Beschränkung der Stimmrechtsausübung auf diesen

Stimmrechtsanteil ausreichend und angemessen.

b. Ferner ist es erforderlich, einen weiteren Widerrufsvorbehalt

aufzunehmen, um sicherzustellen, dass die Antragstellerin auch mit einer

stimmberechtigten Beteiligungshöhe von unter 30% dauerhaft keine

Kontrollposition in der Zielgesellschaft einnimmt. Eine solche

dauerhafte Kontrollposition der Antragstellerin könnte sich sukzessive

verdichten, wenn die Zielgesellschaft weitere Einziehungen von Aktien

durchführt, sodass der verbleibende Aktienbesitz der außenstehenden

Aktionäre trotz Anmeldung der Antragstellerin zur Hauptversammlung mit

30% minus einer Aktie über keine Stimmrechtsmehrheit in der

Hauptversammlung der Zielgesellschaft verfügt.

Im Rahmen des Tenors unter Ziffer 3 ist die Zahl der Aktien, aus denen die

Antragstellerin unter Berücksichtigung der Beschränkungen des Tenors unter

Ziffer 2 das Stimmrecht ausüben darf, in das Verhältnis zu der Gesamtzahl

der Aktien zu setzen, aus denen das Stimmrecht - wiederum unter

Berücksichtigung des Tenors unter Ziffer 2 - ausgeübt werden darf. Das

heißt, die Anzahl der Aktien, aus denen die Antragstellerin unter

Berücksichtigung des Tenors unter Ziffer 2 ihre Stimmrechte nicht ausüben

darf, werden weder im Zähler noch im Nenner berücksichtigt.

Die Ausgestaltung als Widerrufsvorbehalt stellt im Vergleich zu einer

Ausgestaltung als auflösende Bedingung ein milderes Mittel dar, da im Falle

der Entscheidung über die Ausübung des Widerrufsermessens, die konkreten

Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden können. Denkbar ist

beispielsweise, dass die außenstehenden Aktionäre über eine

Stimmrechtsmehrheit in der Hauptversammlung verfügen, da sich die

Antragstellerin mit einem deutlich unter 30 % liegenden Anteil von

gehaltenen und zugerechneten Stimmrechten zur Hauptversammlung anmeldet. Ein

solcher Widerrufsvorbehalt ist auch geboten und angemessen, da die

Antragstellerin trotz Erlangung einer formalen Kontrollposition weiterhin

ihre unternehmerische Beteilung an der Zielgesellschaft aufrechterhalten

kann, ohne sukzessive ihre Beteiligung reduzieren oder eine Pflichtangebot

abgeben zu müssen.

c. Weiter ist erforderlich, dass die Antragstellerin die BaFin über eine

etwaige Kontrollerlangung unverzüglich informiert. Dies ist geboten,

damit die BaFin die Einhaltung des o.g. Zweckes der Befreiung

sicherstellen kann. Als Maßstab für die Information war unverzüglich zu

wählen, denn ein konkreter zeitlicher Rahmen konnte hier angesichts der

Ungewissheit der Umstände im Zeitpunkt der nicht als sicher absehbaren

Kontrollerlangung nicht sinnvoll gewählt werden.

d. Um sicher zu stellen, dass die Antragstellerin nicht 30 % oder mehr der

Stimmrechte auf einer Hauptversammlung ausübt, ist die Vorlage der

jeweiligen Stimmrechtsanmeldungen erforderlich. Das gilt sowohl für die

unmittelbare Stimmrechtsausübung durch die Antragstellerin selbst als

auch für die mittelbare Stimmrechtsausübung, also für solche

Stimmrechte, die im Auftrag oder im Namen der Antragstellerin ausgeübt

werden sollen, wie auch solche Stimmrechte, welche die Antragstellerin

im Namen oder im Auftrag von Dritten ausüben würde. Mit der Auflage

unter Ziffer 5 des Tenors kann kontrolliert werden, ob die

Antragstellerin die Bestimmungen dieses Bescheides einhält.

Aufgrund der Widerrufsmöglichkeit nach § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG ist es

entbehrlich einen selbständigen Widerrufsvorbehalt für den Fall der

Nichterfüllung von Auflagen in den Tenor aufzunehmen.

e. Bei Einhaltung der zuvor geschilderten Bestimmungen überwiegt das

Interesse der Antragstellerin an einer Befreiung vom Pflichtangebot das

Interesse der anderen Aktionäre an dem Unterbreiten eines

Pflichtangebotes. Bei einem eher zufälligen, nicht in der Hand des

Bieters liegenden Überschreiten der Kontrollschwelle kann das Interesse

der anderen Aktionäre daran, dass ihnen zu ihrem Schutz vor den Plänen

des Bieters ein Pflichtangebot zu unterbreiten sei, generell nicht hoch

bewertet werden. Jedenfalls solange sich der Bieter mit der zufällig

gewonnenen Kontrolle nicht anfreundet, haben die anderen Aktionäre wenig

bis nichts zu befürchten was eine Angebotspflicht rechtfertigen würde.

Der Absicherung gegen zwischenzeitliche Eingriffe des Bieters dienen die

Widerrufsvorbehalte. Sie kommen einerseits funktional einem

Stimmrechtsverbot für den die Kontrollschwelle überschreitenden Teil der

Stimmrechte der Antragstellerin gleich und andererseits dienen sie dazu eine

neue Bewertung des Einzelfalls durchführen zu können, wenn die Beteiligung

der Antragstellerin dazu führt, dass die Antragstellerin in der

Hauptversammlung dauerhaft 50% plus eine Aktie am stimmberechtigten Kapital

an der Zielgesellschaft vertritt. Damit wird gleichermaßen den Interessen

der Aktionäre an einem Schutz vor Missbrauch Rechnung getragen wie dem

Interesse des Bieters, die einmal erlangte Anzahl an Aktien nicht oder

zumindest nicht schnell abbauen zu müssen. Der nicht nach Kontrolle

strebende Bieter hat aus dem teilweisen "Stimmrechtsausübungsverbot" keinen,

zumindest keinen schwerwiegenden Nachteil.

Infolge des Umstandes, dass sämtliche Nebenbestimmungen nur dem Zweck

dienen, die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen für den

Befreiungsbescheid sicher zu stellen, sind diese notwendig, geeignet und

angemessen.

* * *

Ende der WpÜG-Mitteilung

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21.11.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche

Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.

Originalinhalt anzeigen:

https://eqs-news.com/?origin_id=55a152be-c6b7-11f0-be29-0694d9af22cf&lang=de

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