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Optionsschein Classic Long 35 2027/03: Basiswert Deutsche Telekom

DU9FN9 / DE000DU9FN97 //
Quelle: DZ BANK: Geld 09.06. 12:35:04, Brief 09.06. 12:35:04
DU9FN9 DE000DU9FN97 // Quelle: DZ BANK: Geld 09.06. 12:35:04, Brief 09.06. 12:35:04
0,81 EUR
Geld in EUR
0,83 EUR
Brief in EUR
10,96%
Diff. Vortag in %
Basiswertkurs: 27,910 EUR
Quelle : Xetra , --
  • Basispreis 35,00 EUR
  • Abstand zum Basispreis in % 25,40%
  • Bezugsverhältnis (BV) / Bezugsgröße 1,00
  • Omega in % 5,92
  • Delta 0,17605
  • Letzter Bewertungstag 19.03.2027
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Chart

Optionsschein Classic Long 35 2027/03: Basiswert Deutsche Telekom

  • Intraday
  • 1W
  • 1M
  • 3M
  • 6M
  • 1J
  • 2J
  • 5J
  • Max
Quelle: DZ BANK AG, Frankfurt: 09.06. 12:35:04
Charts zeigen die Wertentwicklungen der Vergangenheit. Zukünftige Ergebnisse können sowohl niedriger als auch höher ausfallen. Falls Kurse in Fremdwährung notieren, kann die Rendite infolge von Währungsschwankungen steigen oder fallen. © 2026 DZ BANK AG

Stammdaten

Stammdaten
WKN / ISIN DU9FN9 / DE000DU9FN97
Emittent DZ BANK AG
Produktstruktur Hebelprodukt
Kategorie Optionsschein Classic
Produkttyp long (steigende Markterwartung)
Währung des Produktes EUR
Quanto Nein
Bezugsverhältnis (BV) / Bezugsgröße 1,00
Ausübung Amerikanisch
Emissionsdatum 18.03.2026
Erster Handelstag 18.03.2026
Letzter Handelstag 18.03.2027
Handelszeiten 08:00 - 22:00 Hinweise zur Kursstellung
Letzter Bewertungstag 19.03.2027
Zahltag 30.03.2027
Fälligkeitsdatum 30.03.2027
Basispreis 35,00 EUR

Kennzahlen

Kennzahlen
Berechnung: 09.06.2026, 12:35:04 Uhr mit Geld 0,81 EUR / Brief 0,83 EUR
Spread Absolut 0,02 EUR
Spread Homogenisiert 0,02 EUR
Spread in % des Briefkurses 2,41%
Aufgeld in % p.a. 38,01% p.a.
Aufgeld in % 28,38%
Break-Even 35,83 EUR
Innerer Wert 0,00 EUR
Delta 0,17605
Implizite Volatilität 28,61%
Theta -0,003355 EUR
Zeitwert 0,81 EUR
Omega in % 5,92
Totalverlust- Wahrscheinlichkeit MISSING
Gamma 0,036801
Vega 0,063591 EUR
Hebel 33,63x
Performance seit Auflegung in % -66,53%

Basiswert

Basiswert
Kurs 27,910 EUR
Diff. Vortag in % 1,01%
52 Wochen Tief 26,000 EUR
52 Wochen Hoch 34,360 EUR
Quelle Xetra, --
Basiswert Deutsche Telekom AG
WKN / ISIN 555750 / DE0005557508
KGV --
Produkttyp Aktie
Sektor Telekommunikation

Produktbeschreibung

Art:
Dieses Produkt ist eine Inhaberschuldverschreibung nach deutschem Recht.

Laufzeit:
Dieses Produkt hat eine feste Laufzeit und wird am 30.03.2027 (Rückzahlungstermin) fällig. Zudem können Sie das Produkt an jedem Üblichen Handelstag während der Ausübungsfrist ausüben (bezeichnet als amerikanische Option).

Ziele:
Ziel dieses Produkts ist es, Ihnen einen bestimmten Anspruch zu vorab festgelegten Bedingungen zu gewähren. Es bietet eine überproportionale (gehebelte) Partizipation an allen Entwicklungen des Basiswerts.

Aufgrund seiner Hebelwirkung reagiert das Produkt auf kleinste Kursbewegungen des Basiswerts. Daher kann ein fallender Kurs des Basiswerts den Wert des Produkts erheblich verringern.

Ausübung:

Sie sind berechtigt, das Produkt zu jedem Üblichen Handelstag (erstmals zum 20.03.2026) während der Ausübungsfrist auszuüben. Die Ausübung erfolgt, indem Sie an einem Bankarbeitstag, an dem Banken in Frankfurt am Main üblicherweise für ihren allgemeinen Geschäftsbetrieb geöffnet sind, bis 10:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) eine Ausübungserklärung in Textform an die DZ BANK schicken und die auszuübenden Produkte bei der DZ BANK eingegangen sind.

Nach frist- und formgerechter Ausübung durch Sie oder nach Erreichung des letzten Ausübungstages (19.03.2027), entspricht der Rückzahlungsbetrag am Rückzahlungstermin der Differenz aus dem Referenzpreis und dem Basispreis, welche mit dem Bezugsverhältnis multipliziert wird: ((Referenzpreis - Basispreis) x Bezugsverhältnis).

Ist der so ermittelte Rückzahlungsbetrag nicht positiv, beträgt der Rückzahlungsbetrag am Rückzahlungstermin 0,001 EUR pro Produkt, wobei der Rückzahlungsbetrag, den die DZ BANK an Sie zahlt, aufsummiert für sämtliche von Ihnen gehaltenen Produkte der WKN DU9FN9 berechnet und kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen gerundet wird. Soweit Sie weniger als zehn Produkte der WKN DU9FN9 halten, wird unabhängig von der Anzahl der Produkte der WKN DU9FN9, die Sie halten, ein Betrag in Höhe von 0,01 EUR gezahlt.

Sie erhalten keine sonstigen Erträge (z.B. Dividenden) und haben keine weiteren Ansprüche (z.B. Stimmrechte) aus dem Basiswert.

Analyse

Gesamteindruck
Einfach nutzbares Gesamtrating basierend auf einer fundamentalen, technischen und Risikoanalyse unter Einbezug von Branchen- und Marktumfeld.

Eher positiv

Gewinnprognose
Der Veränderungstrend der Gewinnprognosen über ein Zeitfenster von 7 Wochen. Aktuelle Aktienbewertungen ausgewählter Analysten finden Sie unter DPA-AFX ANALYSER.

Negative Analystenhaltung seit 19.05.2026

Kurs-Gewinn-Verhältnis
Das KGV setzt den aktuellen Kurs der Aktie ins Verhältnis zu seiner Gewinnerwartung. Es wird auf Basis der langfristigen Gewinnprognosen der Analysten errechnet.
10,4

Erwartetes KGV für 2028

Risiko-Bewertung
Gesamteinschätzung des Risikos auf Basis des Bear Market und des Bad News Factors.

Niedrig

Bear-Market-Faktor
Risiko Parameter, der anhand des Titelverhaltens in sich abwärts bewegenden Märkten das Marktrisiko einer Aktie angibt.

Defensiver Charakter bei sinkendem Index

Korrelation
Die Korrelation gibt an, inwieweit die Bewegungen der Aktie mit denen Ihres Indexes übereinstimmen.
30,8%

Schwache Korrelation mit dem STOXX600

Marktkapitalisierung (Mrd. USD) 153,98 Grosser Marktwert Mit einer Marktkapitalisierung von >$8 Mrd., ist DEUTSCHE TELEKOM ein hoch kapitalisierter Titel.
Gewinnprognose Negative Analystenhaltung seit 19.05.2026 Die Gewinnerwartung der Analysten pro Aktie liegen heute niedriger als vor sieben Wochen. Dieser negative Trend hat am 19.05.2026 bei einem Kurs von 29,38 eingesetzt.
Preis Unterbewertet, gemäss theScreener Auf Basis des Wachstumspotentials und eigener Kriterien, erscheint uns der Aktienkurs aktuell unterbewertet.
Relative Performance -1,0% vs. STOXX600 Dividendenbereinigt war die Performance der letzten vier Wochen marktkonform: -1,0% relativ zum STOXX600.
Mittelfristiger Trend Negative Tendenz seit dem 14.04.2026 Der dividendenbereinigte technische 40-Tage Trend ist seit dem 14.04.2026 negativ.
Wachstum KGV 1,4 35,87% Abschlag relativ zur Wachstumserwartung Ein "Verhältnis zwischen Wachstum plus geschätzte Dividende und KGV" von über 0,9 weist auf einen Preisabschlag gegenüber dem normalen Preis für das Wachstumspotential hin, von in diesem Fall 35,87%.
KGV 10,4 Erwartetes KGV für 2028 Das erwartete KGV (Kurs-Gewinn-Verhältnis) gilt für das Jahr 2028.
Langfristiges Wachstum 10,4% Wachstum heute bis 2028 p.a. Die durchschnittlichen jährlichen Wachstumsraten gelten für die Gewinne von heute bis 2028.
Anzahl der Analysten 12 Bei den Analysten von mittlerem Interesse In den zurückliegenden sieben Wochen haben durchschnittlich 12 Analysten eine Schätzung des Gewinns pro Aktie für diesen Titel abgegeben.
Dividenden Rendite 4,3% Dividende durch Gewinn gedeckt Für die während den nächsten 12 Monaten erwartete Dividende müssen voraussichtlich 44,27% des Gewinns verwendet werden.
Risiko-Bewertung Niedrig Die Aktie ist seit dem 24.04.2026 als Titel mit geringer Sensitivität eingestuft.
Bear-Market-Faktor Defensiver Charakter bei sinkendem Index Die Aktie tendiert dazu, Indexrückgänge um durchschnittlich -20 abzuschwächen.
Bad News Geringe Kursrückgänge bei spezifischen Problemen Der Titel verzeichnet bei unternehmensspezifischen Problemen i.d.R. geringe Kursabschläge in Höhe von durchschnittlich 2,5%.
Beta 0,61 Geringe Anfälligkeit vs. STOXX600 Die Aktie tendiert dazu, pro 1% Indexbewegung mit einem Ausschlag von 0,61% zu reagieren.
Korrelation 365 Tage 30,8% Schwache Korrelation mit dem STOXX600 Die Kursschwankungen sind wenig abhängig von den Indexbewegungen.
Value at Risk 1,66 EUR Das geschätzte mittelfristige Value at Risk beträgt 1,66 EUR oder 0,06% Das geschätzte Value at Risk beträgt 1,66 EUR. Das Risiko liegt deshalb bei 0,06%. Dieser Wert basiert auf der mittelfristigen historischen Volatilität (1 Monat) mit einem Konfidenzintervall von 95%.
Volatilität der über 1 Monat 28,8%
Volatilität der über 12 Monate 26,2%

News

09.06.2026 | 07:35:02 (dpa-AFX)
ROUNDUP: Neue Regeln für TV-Verträge - Anbieter klagen in Karlsruhe

KARLSRUHE (dpa-AFX) - Früher wurden Fernsehverträge oft vom Vermieter geschlossen und die Kosten über die Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umgelegt. Vor zwei Jahren wurde das "Nebenkostenprivileg" abgeschafft. Vermietern wurde zugleich erlaubt, ihre Sammelverträge mit den TV-Anbietern fristlos zu kündigen - was die meisten auch taten. Drei Telekommunikationsunternehmen zogen gegen die gesetzliche Regelung vors Bundesverfassungsgericht. Heute wird in Karlsruhe über ihre Verfassungsbeschwerden verhandelt. Die wichtigsten Fragen und Antworten:

Was galt vor der Reform?

Vermieter durften die TV-Kosten über die Nebenkosten auf die Mieter umlegen - unabhängig davon, ob die Mieter diesen Anschluss überhaupt haben wollten. Millionen Mieter waren in diesem System drin, raus konnten sie nicht. Wollten sie gar kein analoges Fernsehen mehr, so konnten sie zwar auf eigene Faust Konkurrenzangebote von Streaminganbietern wie Magenta TV der Deutschen Telekom buchen, den alten Fernsehanschluss weiterzahlen mussten sie aber trotzdem. Grob gesagt sechs bis zehn Euro waren das im Monat. Doppelt zahlt aber niemand gern. Deshalb war die Nachfrage von Mietern nach den Konkurrenzangeboten verhalten.

Die alte gesetzliche Regelung privilegierte Anbieter von Fernsehanschlüssen wie Vodafone <GB00BH4HKS39> und Tele Columbus <DE000TCAG172>, daher der Begriff Nebenkostenprivileg. Anbieter von Satellitenfernsehen waren zwar ebenfalls begünstigt, sie spielten bei Sammelverträgen von Vermietern aber nur eine Nebenrolle. Nicht nur den Vodafone-Wettbewerbern, sondern auch Verbraucherschützern war das Nebenkostenprivileg ein Dorn im Auge: Sie pochten auf ein Ende der finanziellen Verpflichtung für Mieter, der eine echte Wahlfreiheit haben sollte.

Was änderte sich zum 1. Juli 2024?

Der Gesetzgeber wurde aktiv und kippte die Regelung im Rahmen der Reform des Telekommunikationsgesetzes, die im Dezember 2021 beschlossen wurde und dessen Übergangsfrist im Juli 2024 auslief. Seither dürfen Vermieter keine Kosten von TV-Sammelverträgen mehr auf die Miete umlegen. Der Gesetzgeber führte gleichzeitig eine Sonderkündigungs-Regelung ein, die es den Parteien erlaubte, einen Vertrag mit Wirkung ab Juli 2024 ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, soweit für diesen Fall zuvor nichts anderes vereinbart war. Der Vertragspartner hatte dabei laut Gesetz keinen Anspruch auf Schadenersatz.

Welche Folgen hatte die Neuregelung?

Die meisten Vermieter kündigten ihre Sammelverträge zum Juli. Ihre Mieter mussten ab dann - wenn sie Empfang wollten - eigene Verträge haben oder bei neuen Sammelverträgen mitmachen, die separat zur Miete bezahlt werden und bei denen es im Gegensatz zur vorigen Praxis keinen Teilnahmezwang gibt. Die alten Sammelverträge liefen üblicherweise 10 bis 20 Jahre. Ihr abruptes Ende schmeckte TV-Anbietern nicht: Sie hatten langfristig geplant und empfanden das Vorgehen des Gesetzgebers als rüdes Foulspiel.

"Die Ausstattung eines Mehrfamilienhauses mit Kabel- oder Satellitennetz ist für die Unternehmen natürlich mit Investitionen verbunden gewesen", erklärt Niko Härting, Vorstandsmitglied beim Deutschen Anwaltverein und Vorsitzender des dortigen Ausschusses Informationsrecht. Nach der Gesetzesnovelle seien aber viele Verträge gekündigt worden, bevor die Investitionen abbezahlt waren.

Worauf berufen sich die Kläger?

Mit dem Sonderkündigungsrecht greife der Staat in bereits geschlossene Verträge ein, kritisieren die Kläger. Das sei grundsätzlich nicht verboten, sagt Fachmann Härting. Aber: "Wenn er über eine gewisse Grenze hinausgeht, darf der Staat nicht ohne eine Entschädigung eingreifen." Die drei klagenden Unternehmen sehen unter anderem ihre im Grundgesetz verankerte Eigentumsgarantie und den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt. Unter ihnen ist das Hamburger Regionalunternehmen willy.tel. Marktführer Vodafone ist nicht dabei.

Der Telekommunikationsverband Anga, in dem zwei der drei Kläger Mitglied sind, weist darauf hin, dass der Wegfall der Umlagefähigkeit samt Sonderkündigungsrecht erhebliche Auswirkungen auf Geschäftsbeziehungen zwischen Netzbetreibern und Wohnungswirtschaft gehabt habe. "Neue Geschäftsmodelle wurden entwickelt, Zigtausende von Verträgen angefasst: Das hat bei den betroffenen Netzbetreibern erhebliche Kosten verursacht", sagt Anga-Rechtsexpertin Franziska Löw. Kläger willy.tel verspricht sich eine bessere Verhandlungsposition mit Wohnungsbauunternehmen, sollte das Gericht das Sonderkündigungsrecht rückwirkend für unzulässig erklären.

Wie schauen die Bundesbürger TV?

Es gibt verschiedene Technologien, mit der die Fernsehsignale bis auf den Wohnzimmer-Bildschirm übertragen werden. Laut AGF-Branchenanlyse geschieht das am häufigsten über Satellitenschüsseln, Anfang dieses Jahres waren das rund 43 Prozent der 41 Millionen Haushalte in Deutschland. Kabelfernsehen - also die Technologie, um die es beim Nebenkostenprivileg im Wesentlichen ging - kam nur noch auf 36 Prozent.

2023 war Kabelfernsehen mit knapp 44 Prozent noch die am weitesten verbreitete Übertagungstechnologie gewesen, durch das Ende des Nebenkostenprivilegs ging es bergab. TV über das Internet konnte sich binnen zwei Jahren auf 19 Prozent verdoppeln - Anbieter wie Magenta TV, Waipu.tv und Zattoo sind die großen Profiteure vom Aus des Nebenkostenprivilegs.

Was sagt Vodafone zu dem Rechtsstreit?

Vodafone ist in dem Nischenmarkt TV Marktführer, durch die Gesetzesänderung verlor die Firma rund vier von 12 Millionen TV-Nutzer. Erstaunlicherweise ist Vodafone beim juristischen Vorstoß nach Karlsruhe nicht mit von der Partie. Warum nicht? Man habe mit der Wohnungswirtschaft an neuen Vertragsmodellen gearbeitet, sagt ein Vodafone-Sprecher. "Vor dem Hintergrund, dass viele unserer Partner die Zusammenarbeit gern fortführen wollten, spielte die Frage, ob das Sonderkündigungsrecht rechtlich haltbar ist, für uns eine untergeordnete Rolle."

Wie könnte das Urteil ausgehen?

Eilanträge zu dem Sachverhalt lehnte das Bundesverfassungsgericht 2023 ab. Sollte das Bundesverfassungsgericht nun dennoch zu dem Ergebnis kommen, dass durch die angegriffene Regelung eine Grenze überschritten wurde, könnte am Ende etwa ein Entschädigungsanspruch für die Fernsehanbieter herauskommen. Das Sonderkündigungsrecht an sich werde Karlsruhe wohl nicht mehr rückgängig machen, sagt Experte Härting. "Das Gericht könnte aber dem Gesetzgeber auftragen, eine Entschädigungsnorm ins Gesetz einzufügen." Ein Urteil fällt in der Regel erst einige Monate nach der mündlichen Verhandlung./jml/wdw/DP/zb

09.06.2026 | 05:50:03 (dpa-AFX)
Karlsruhe prüft Sonderkündigungsrecht für TV-Verträge
08.06.2026 | 15:15:18 (dpa-AFX)
Staat und Telekom-Wirtschaft schließen Milliardenpakt für Netzausbau
04.06.2026 | 06:24:10 (dpa-AFX)
Internetnutzung in Deutschland sinkt spürbar
01.06.2026 | 06:08:46 (dpa-AFX)
Funkstandard 2G geht vom Netz
29.05.2026 | 07:47:27 (dpa-AFX)
WM 2026: Telekom setzt weiter auf Prominenz und holt Helene Fischer
28.05.2026 | 19:42:05 (dpa-AFX)
Tarifkonflikt bei der Telekom beigelegt