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Vodafone Group Plc.

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Der Veränderungstrend der Gewinnprognosen über ein Zeitfenster von 7 Wochen. Aktuelle Aktienbewertungen ausgewählter Analysten finden Sie unter DPA-AFX ANALYSER.

Positive Analystenhaltung seit 31.03.2026

Kurs-Gewinn-Verhältnis
Das KGV setzt den aktuellen Kurs der Aktie ins Verhältnis zu seiner Gewinnerwartung. Es wird auf Basis der langfristigen Gewinnprognosen der Analysten errechnet.
8,3

Erwartetes KGV für 2029

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Gesamteinschätzung des Risikos auf Basis des Bear Market und des Bad News Factors.

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Bear-Market-Faktor
Risiko Parameter, der anhand des Titelverhaltens in sich abwärts bewegenden Märkten das Marktrisiko einer Aktie angibt.

Defensiver Charakter bei sinkendem Index

Korrelation
Die Korrelation gibt an, inwieweit die Bewegungen der Aktie mit denen Ihres Indexes übereinstimmen.
37,1%

Schwache Korrelation mit dem STOXX600

Marktkapitalisierung (Mrd. USD) 34,24 Grosser Marktwert Mit einer Marktkapitalisierung von >$8 Mrd., ist VODAFONE GROUP PLC. ein hoch kapitalisierter Titel.
Gewinnprognose Positive Analystenhaltung seit 31.03.2026 Die Gewinnprognosen pro Aktie liegen heute höher als vor sieben Wochen. Dieser positive Trend hat am 31.03.2026 bei einem Kurs von 113,30 eingesetzt.
Preis Leicht unterbewertet, gemäss theScreener Auf Basis des Wachstumspotentials und eigener Kriterien, erscheint uns der Aktienkurs aktuell leicht unterbewertet.
Relative Performance -5,3% Unter Druck (vs. STOXX600) Dividendenbereinigt liegt die Aktie über vier Wochen betrachtet -5,3% hinter dem STOXX600 zurück.
Mittelfristiger Trend Neutrale Tendenz, zuvor jedoch (seit dem 12.05.2026) negativ Die Aktie wird in der Nähe ihres dividendenbereinigten 40-Tage Durchschnitts gehandelt (in einer Bandbreite von +1,75% bis -1,75%). Zuvor unterlag der Wert einem negativen Trend (seit dem 12.05.2026).
Wachstum KGV 1,7 Hoher Abschlag zur Wachstumserwartung basiert auf einer Ausnahmesituation Liegt das "Verhältnis zwischen Wachstum plus geschätzte Dividende und KGV" über 1,6, so befindet sich das Unternehmen in der Regel in einer Ausnahmesituation. In diesem Fall ist das erwartete KGV (Kurs-Gewinn-Verhältnis) ein besserer Indikator für die nachhaltige Gewinnentwicklung als das langfrist. Wachstum.
KGV 8,3 Erwartetes KGV für 2029 Das erwartete KGV (Kurs-Gewinn-Verhältnis) gilt für das Jahr 2029.
Langfristiges Wachstum 10,3% Wachstum heute bis 2029 p.a. Die durchschnittlichen jährlichen Wachstumsraten gelten für die Gewinne von heute bis 2029.
Anzahl der Analysten 8 Bei den Analysten von mittlerem Interesse In den zurückliegenden sieben Wochen haben durchschnittlich 8 Analysten eine Schätzung des Gewinns pro Aktie für diesen Titel abgegeben.
Dividenden Rendite 3,8% Dividende durch Gewinn gut gedeckt Für die während den nächsten 12 Monaten erwartete Dividende müssen voraussichtlich 31,47% des Gewinns verwendet werden.
Risiko-Bewertung Niedrig Die Aktie ist seit dem 14.10.2025 als Titel mit geringer Sensitivität eingestuft.
Bear-Market-Faktor Defensiver Charakter bei sinkendem Index Die Aktie tendiert dazu, Indexrückgänge um durchschnittlich -82 abzuschwächen.
Bad News Geringe Kursrückgänge bei spezifischen Problemen Der Titel verzeichnet bei unternehmensspezifischen Problemen i.d.R. geringe Kursabschläge in Höhe von durchschnittlich 1,8%.
Beta 0,60 Geringe Anfälligkeit vs. STOXX600 Die Aktie tendiert dazu, pro 1% Indexbewegung mit einem Ausschlag von 0,60% zu reagieren.
Korrelation 365 Tage 37,1% Schwache Korrelation mit dem STOXX600 Die Kursschwankungen sind wenig abhängig von den Indexbewegungen.
Value at Risk 6,64 GBp Das geschätzte mittelfristige Value at Risk beträgt 6,64 GBp oder 0,06% Das geschätzte Value at Risk beträgt 6,64 GBp. Das Risiko liegt deshalb bei 0,06%. Dieser Wert basiert auf der mittelfristigen historischen Volatilität (1 Monat) mit einem Konfidenzintervall von 95%.
Volatilität der über 1 Monat 24,8%
Volatilität der über 12 Monate 19,8%

News

09.06.2026 | 13:32:54 (dpa-AFX)
ROUNDUP 2: Neue Regeln für TV-Verträge - Anbieter klagen in Karlsruhe

(neu: Zitate und Angaben aus Gerichtsverhandlung)

KARLSRUHE (dpa-AFX) - Früher wurden Fernsehverträge oft vom Vermieter geschlossen und die Kosten über die Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umgelegt. Vor zwei Jahren wurde das "Nebenkostenprivileg" abgeschafft. Vermietern wurde zugleich erlaubt, ihre Sammelverträge mit den TV-Anbietern fristlos zu kündigen - was die meisten auch taten. Drei Telekommunikationsunternehmen zogen gegen die gesetzliche Regelung vors Bundesverfassungsgericht. Heute wird in Karlsruhe über ihre Verfassungsbeschwerden verhandelt. Die wichtigsten Fragen und Antworten:

Was galt vor der Reform?

Vermieter durften die TV-Kosten über die Nebenkosten auf die Mieter umlegen - unabhängig davon, ob die Mieter diesen Anschluss überhaupt haben wollten. Millionen Mieter waren in diesem System drin, raus konnten sie nicht. Wollten sie gar kein analoges Fernsehen mehr, so konnten sie zwar auf eigene Faust Konkurrenzangebote von Streaminganbietern wie Magenta TV der Deutschen Telekom buchen, den alten Fernsehanschluss weiterzahlen mussten sie aber trotzdem. Grob gesagt sechs bis zehn Euro waren das im Monat. Doppelt zahlt aber niemand gern. Deshalb war die Nachfrage von Mietern nach den Konkurrenzangeboten verhalten.

Die alte gesetzliche Regelung privilegierte Anbieter von Fernsehanschlüssen wie Vodafone <GB00BH4HKS39> und Tele Columbus <DE000TCAG172>, daher der Begriff Nebenkostenprivileg. Anbieter von Satellitenfernsehen waren zwar ebenfalls begünstigt, sie spielten bei Sammelverträgen von Vermietern aber nur eine Nebenrolle. Nicht nur den Vodafone-Wettbewerbern, sondern auch Verbraucherschützern war das Nebenkostenprivileg ein Dorn im Auge: Sie pochten auf ein Ende der finanziellen Verpflichtung für Mieter, der eine echte Wahlfreiheit haben sollte.

Was änderte sich zum 1. Juli 2024?

Der Gesetzgeber wurde aktiv und kippte die Regelung im Rahmen der Reform des Telekommunikationsgesetzes, die im Dezember 2021 beschlossen wurde und dessen Übergangsfrist im Juli 2024 auslief. Seither dürfen Vermieter keine Kosten von TV-Sammelverträgen mehr auf die Miete umlegen. Der Gesetzgeber führte gleichzeitig eine Sonderkündigungs-Regelung ein, die es den Parteien erlaubte, einen vor Dezember 2021 geschlossenen Vertrag mit Wirkung ab Juli 2024 ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, soweit für diesen Fall zuvor nichts anderes vereinbart war. Der Vertragspartner hatte dabei laut Gesetz keinen Anspruch auf Schadenersatz.

Welche Folgen hatte die Neuregelung?

Die meisten Vermieter kündigten ihre Sammelverträge zum Juli. Ihre Mieter mussten ab dann - wenn sie Empfang wollten - eigene Verträge haben oder bei neuen Sammelverträgen mitmachen, die separat zur Miete bezahlt werden und bei denen es im Gegensatz zur vorigen Praxis keinen Teilnahmezwang gibt. Die alten Sammelverträge liefen üblicherweise 10 bis 20 Jahre. Ihr abruptes Ende schmeckte TV-Anbietern nicht: Sie hatten langfristig geplant und empfanden das Vorgehen des Gesetzgebers als rüdes Foulspiel.

Worum ging es in der mündlichen Verhandlung in Karlsruhe?

In dem Verfahren am Bundesverfassungsgericht gehe es unter anderem um die Frage, ob die Interessen der betroffenen Unternehmen bei der Gesetzesreform stärker hätten berücksichtigt werden müssen, sagte der Gerichtspräsident und Vorsitzende des ersten Senats, Stephan Harbarth, zu Beginn der mündlichen Verhandlung in Karlsruhe. Die drei klagenden Unternehmen sehen unter anderem ihre im Grundgesetz verankerte Eigentums- und Berufsfreiheit verletzt. Es klagt das Hamburger Regionalunternehmen willy.tel, sowie die beiden bayerischen Unternehmen Rehnig Breitbandnetze & Kabelfernsehen GmbH und die Ziegelmeier GmbH.

Was kritisieren die Kläger?

Die Netzbetreiber kritisierten, dass sie sämtliche Lasten des Wegfalls des Nebenkostenprivilegs hätten alleine tragen müssen. Sie alle hatten durch das neue Sonderkündigungsrecht Umsatzeinbußen hinnehmen müssen und hätten Kunden verloren, wie ihre Anwälte vor Gericht vortrugen. Für das klagende Unternehmen Ziegelmeier GmbH aus Augsburg war nach eigenen Angaben sogar ein "existenzgefährdender" Schaden von knapp neun Millionen Euro entstanden.

Mit dem Sonderkündigungsrecht greife der Staat in bereits geschlossene Verträge ein, argumentieren die Kläger. Das sei grundsätzlich nicht verboten, sagt Niko Härting, Vorstandsmitglied beim Deutschen Anwaltverein und Vorsitzender des dortigen Ausschusses Informationsrecht. Aber: "Wenn er über eine gewisse Grenze hinausgeht, darf der Staat nicht ohne eine Entschädigung eingreifen."

Wie schauen die Bundesbürger TV?

Es gibt verschiedene Technologien, mit der die Fernsehsignale bis auf den Wohnzimmer-Bildschirm übertragen werden. Laut AGF-Branchenanlyse geschieht das am häufigsten über Satellitenschüsseln, Anfang dieses Jahres waren das rund 43 Prozent der 41 Millionen Haushalte in Deutschland. Kabelfernsehen - also die Technologie, um die es beim Nebenkostenprivileg im Wesentlichen ging - kam nur noch auf 36 Prozent.

2023 war Kabelfernsehen mit knapp 44 Prozent noch die am weitesten verbreitete Übertagungstechnologie gewesen, durch das Ende des Nebenkostenprivilegs ging es bergab. TV über das Internet konnte sich binnen zwei Jahren auf 19 Prozent verdoppeln - Anbieter wie Magenta TV, Waipu.tv und Zattoo sind die großen Profiteure vom Aus des Nebenkostenprivilegs.

Was sagt die Branche dazu?

Der Telekommunikationsverband Anga, in dem zwei der drei Kläger Mitglied sind, weist darauf hin, dass der Wegfall der Umlagefähigkeit samt Sonderkündigungsrecht erhebliche Auswirkungen auf Geschäftsbeziehungen zwischen Netzbetreibern und Wohnungswirtschaft gehabt habe. "Neue Geschäftsmodelle wurden entwickelt, Zigtausende von Verträgen angefasst: Das hat bei den betroffenen Netzbetreibern erhebliche Kosten verursacht", sagt Anga-Rechtsexpertin Franziska Löw.

Was sagt Vodafone zu dem Rechtsstreit?

Vodafone ist in dem Nischenmarkt TV Marktführer, durch die Gesetzesänderung verlor die Firma rund vier von 12 Millionen TV-Nutzer. Erstaunlicherweise ist Vodafone beim juristischen Vorstoß nach Karlsruhe nicht mit von der Partie. Warum nicht? Man habe mit der Wohnungswirtschaft an neuen Vertragsmodellen gearbeitet, sagt ein Vodafone-Sprecher. "Vor dem Hintergrund, dass viele unserer Partner die Zusammenarbeit gern fortführen wollten, spielte die Frage, ob das Sonderkündigungsrecht rechtlich haltbar ist, für uns eine untergeordnete Rolle."

Wie könnte das Urteil ausgehen?

Eilanträge zu dem Sachverhalt lehnte das Bundesverfassungsgericht 2023 ab. Sollte das Gericht nun dennoch zu dem Ergebnis kommen, dass durch die angegriffene Regelung eine Grenze überschritten wurde, könnte am Ende ein Entschädigungsanspruch für die Fernsehanbieter herauskommen. Das Sonderkündigungsrecht an sich werde Karlsruhe wohl nicht mehr rückgängig machen, sagt Experte Härting. "Das Gericht könnte aber dem Gesetzgeber auftragen, eine Entschädigungsnorm ins Gesetz einzufügen." Ein Urteil fällt in der Regel erst einige Monate nach der mündlichen Verhandlung./jml/wdw/DP/jha

09.06.2026 | 12:41:20 (dpa-AFX)
Karlsruhe prüft Sonderkündigungsrecht für TV-Verträge
09.06.2026 | 07:35:02 (dpa-AFX)
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08.06.2026 | 15:15:18 (dpa-AFX)
Staat und Telekom-Wirtschaft schließen Milliardenpakt für Netzausbau
04.06.2026 | 06:24:10 (dpa-AFX)
Internetnutzung in Deutschland sinkt spürbar
01.06.2026 | 06:08:46 (dpa-AFX)
Funkstandard 2G geht vom Netz

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27.07.2026 Bericht zum 1. Quartal Vodafone Group PLC: Q1 FY26 Trading Update Vodafone Group PLC: Q1 FY26 Trading Update
30.07.2026 Schlussdividende Zahltag Vodafone Group PLC: Final dividend FY26 payment date Vodafone Group PLC: Final dividend FY26 payment date
10.11.2026 Veröffentlichung des Halbjahresberichtes Vodafone Group PLC: Half Year FY26 Results Vodafone Group PLC: Half Year FY26 Results

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