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Vortrag Falko Block „Ausblick 2026 – neuer Boom oder böses Erwachen?“ am Freitag, 17.04 um 10:30 Uhr  auf der „Invest Stage“

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Silber präsentierte sich nach den zuletzt gesehenen Zwischenkorrektur deutlich erholt. 

Risikobeschreibung siehe Folgeseite.

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Angesichts der weiterhin volatilen Gemengelage an den internationalen Leitbörsen bieten sich bei vielen Qualitätswerten attraktive Chancen. 

Risikobeschreibung siehe Folgeseite.

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Inmitten eskalierender geopolitischer Spannungen im Nahen Osten festigt die Deutsche Börse ihre Rolle als unverzichtbarer Volatilitäts-Hedge für institutionelle Anleger.

Risikobeschreibung siehe Folgeseite.

Unverb. Kursindikationen Unverbindliche Kursindikationen
DAX 20.04.
24.488,00 -0,87%
ESTOXX 20.04.
5.982,63 -1,24%
Dow Jones 20.04.
49.442,56 -0,01%
Brent Öl 06:24:59
94,82 -0,69%
EUR/USD 06:35:00
1,17750 -0,07%
BUND-F. 20.04.
125,98 0,10%

News

21.04.2026 | 06:30:23 (dpa-AFX)
EQS-News: Veröffentlichung gemäss Art. 61 Abs. 3 der Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote:Warteck Invest AG gibt Entscheid der Übernahmekommission bekannt (deutsch)

Veröffentlichung gemäss Art. 61 Abs. 3 der Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote:Warteck Invest AG gibt Entscheid der Übernahmekommission bekannt

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Warteck Invest AG / Schlagwort(e): Immobilien

Veröffentlichung gemäss Art. 61 Abs. 3 der Verordnung der

Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote: Warteck Invest AG gibt

Entscheid der Übernahmekommission bekannt

21.04.2026 / 06:30 CET/CEST

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Medienmitteilung La version 21. April 2026, 06.30 Uhr Zur

française se trouve ci-dessous. sofortigen Veröffentlichung

Medienmitteilung (PDF)

Verfügung der Übernahmekommission 931/01 vom 14. April 2026 in Sachen

Warteck-Invest AG zum Gesuch betreffend die Feststellung der Gültigkeit

einer Opting up-Klausel.

Die Übernahmekommission hat am 14. April 2026 wie folgt verfügt:

1. Es wird auf Grund der der Übernahmekommission vorgelegten Unterlagen

festgestellt, dass die den Aktionären von Warteck Invest AG zu

unterbreitende Statutenbestimmung betreffend Opting up

übernahmerechtlich gültig bzw. wirksam ist, sofern die Anforderungen an

die Transparenz und an die Zustimmung der Aktionäre von Warteck Invest

AG, unter Einschluss der Zustimmung der «Mehrheit der Minderheit», in

Übereinstimmung mit den Ausführungen im Gesuch von Warteck Invest AG vom

2. April 2026 erfüllt werden.

2. Es wird auf Grund der der Übernahmekommission vorgelegten Unterlagen

festgestellt, dass bei der Abstimmung über die Einführung der Opting

up-Klausel sämtliche bestehenden Aktionäre mit Ausnahme der Familie Dr.

Christoph M. Müller (vgl. die Offenlegungsmeldung in der Datenbank der

SIX Swiss Exchange Regulation vom 9. April 2019) als

Minderheitsaktionäre gelten und deren Stimmen folglich bei der

Ermittlung der Zustimmung der Mehrheit der Minderheit mitzuzählen sind.

3. Warteck Invest AG wird verpflichtet, spätestens bei Publikation der

Einladung zur ordentlichen Generalversammlung eine allfällige

Stellungnahme ihres Verwaltungsrats, das Dispositiv der vorliegenden

Verfügung sowie den Hinweis auf das Einspracherecht der qualifizierten

Aktionäre gemäss Art. 6 und 7 UEV zu veröffentlichen.

4. Die vorliegende Verfügung wird im Nachgang zur Veröffentlichung von

Warteck Invest AG gemäss Dispositiv-Ziff. 3 auf der Website der

Übernahmekommission publiziert.

5. Sollte die vorliegende Verfügung mangels Durchführung des in dieser

Verfügung beschriebenen Geschäfts nicht i.S.v. Dispositiv-Ziff. 3 zur

Publikation gelangen, verzichtet die Übernahmekommission auf eine

Publikation dieser Verfügung i.S.v. Dispositiv-Ziff. 4. Die

Dispositiv-Ziff. 1 und 2 entfalten diesfalls ausschliesslich im

Zusammenhang mit dem in dieser Verfügung beschriebenen Geschäft

Rechtswirkung.

6. Die Gebühr zu Lasten von Warteck Invest AG beträgt CHF 30'000.

Einsprache (Art. 58 der Übernahmeverordnung; UEV):

Ein Aktionär, welcher eine Beteiligung von mindestens drei Prozent der

Stimmrechte an der Warteck Invest AG, ob ausübbar oder nicht, nachweist

(qualifizierter Aktionär, Art. 56 Abs. 3 UEV) und am Verfahren bisher nicht

teilgenommen hat, kann gegen die Verfügung der Übernahmekommission

Einsprache erheben. Die Einsprache ist bei der Übernahmekommission innerhalb

von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung der Verfügung der

Übernahmekommission einzureichen (Art. 58 Abs. 1 UEV). Eine qualifizierte

Aktionärin oder ein qualifizierter Aktionär, die oder der die Parteistellung

rechtzeitig beansprucht hat, aber nicht vor Erlass der Verfügung gehört

werden konnte, ist ebenfalls zur Einsprache innert dieser Frist berechtigt

(Art. 58 Abs. 2 UEV). Die Einsprache muss einen Antrag und eine summarische

Begründung sowie den Nachweis der Beteiligung gemäss Art. 56 Abs. 3 und 4

UEV enthalten (Art. 58 Abs. 3 UEV).

Firmenportrait

Die Warteck Invest AG ist eine der bedeutenden börsenkotierten

Immobiliengeselllschaften der Schweiz. Das hochwertige und gut

diversifizierte Portfolio aus Rendite- und Entwicklungsliegenschaften hat

einen Marktwert von rund CHF 1.1 Mrd. und fokussiert auf die attraktiven

Wirtschaftsräume Basel und Zürich. Die aktive Bewirtschaftung des Bestandes

und die Entwicklung der bestehenden Projektpipeline sorgen für robuste

Erträge, nachhaltiges Wachstum und attraktive sowie stetige Dividenden.

Hinweis betreffend zukunftsgerichtete Aussagen

Diese Medienmitteilung kann bestimmte, in die Zukunft gerichtete Aussagen

enthalten, z.B. Angaben unter Verwendung von Worten wie "glaubt", "geht

davon aus", "erwartet", "plant", "wird", "würden" oder Formulierungen

ähnlicher Art. Solche in die Zukunft gerichteten Aussagen unterliegen

bekannten und unbekannten Risiken, Unsicherheiten und sonstigen Faktoren,

die dazu führen können, dass die tatsächlichen Ereignisse, finanzielle

Situation, Entwicklung oder Leistungen des Unternehmens wesentlich von

denjenigen in den zukunftsgerichteten Aussagen direkt oder indirekt

genannten abweichen. Vor dem Hintergrund dieser Unsicherheiten sollten die

Leser sich nicht auf diese in die Zukunft gerichteten Aussagen verlassen.

Das Unternehmen übernimmt keine Verpflichtung, diese zukunftsgerichteten

Aussagen zu aktualisieren oder diese an zukünftige Ereignisse oder

Entwicklungen anzupassen.

Diese Medienmitteilung dient ausschliesslich zu Informationszwecken. Sie

stellt weder ein Angebot noch eine Aufforderung zum Kauf oder Verkauf von

Aktien der Warteck Invest AG noch zum Erwerb oder Verkauf von anderen

Finanzinstrumenten oder Dienstleistungen derselben dar.

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Ende der Medienmitteilungen

Originalinhalt anzeigen:

https://eqs-news.com/?origin_id=c6e4ecb7-3d3a-11f1-8534-027f3c38b923&lang=de

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2311608 21.04.2026 CET/CEST

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