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News

08.10.2026 | 12:12:07 (dpa-AFX)
ROUNDUP/Gericht: Fernverkehrsbeschluss der Netzagentur rechtswidrig

KÖLN (dpa-AFX) - Die Deutsche Bahn muss Wettbewerbern im Fernverkehr auf hochbelasteten Strecken nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln doch nicht mindestens ein Viertel der Kapazitäten freiräumen. Das Gericht erklärte einen Beschluss der Bundesnetzagentur, der den Schienennetzbetreiber DB InfraGo zu einer Wettbewerbsklausel verpflichtet, in einem Eilbeschluss für rechtswidrig. Die Entscheidung kann nicht angefochten werden.

Hintergrund ist der geplante Markteintritt des italienischen Eisenbahnunternehmens Italo in den deutschen Fernverkehr ab 2028. Italo hatte Beschwerde bei der Bundesnetzagentur gegen die Art und Weise eingelegt, wie die ohnehin begrenzten Schienenkapazitäten in Deutschland vergeben werden. Das Unternehmen wollte erreichen, dass die Rahmenbedingungen für neue Wettbewerber verbessert werden.

Gericht: Klausel ist ungeeignet, um Ziel zu erreichen

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) entschied daraufhin am 17. Juli, dass die zuständige Bahn-Infrastrukturtochter InfraGo künftig 25 bis 40 Prozent der Kapazitäten an Wettbewerber vergeben muss. Das gilt demnach für stark ausgelastete Korridore mit ausgewiesenen Kapazitätsobergrenzen, wie es etwa für die Knoten München und Frankfurt geplant ist.

Die Deutsche Bahn ging in einem Eilverfahren gegen den Beschluss der BNetzA vor und argumentierte, dass dadurch die Zahl der Konflikte über die Nutzung bestimmter Trassen zu bestimmten Zeiträumen deutlich zunehmen werde. Daraus entstünden rechtliche und praktische Probleme für die Bewirtschaftung der Trassenkapazitäten durch die InfraGo.

Das Gericht begründete seine Entscheidung nun damit, dass weder das europäische Recht noch das nationale Eisenbahnregulierungsrecht "eine Verpflichtung des Betreibers von Schienenwegen zur Aufnahme einer Wettbewerberklausel in seine Nutzungsbedingungen" vorsehen. Außerdem sei die Klausel ungeeignet, den mit ihr verfolgten Zweck zu erreichen./wim/DP/nas

08.10.2026 | 12:11:01 (dpa-AFX)
ROUNDUP: Sommerflaute trifft deutschen Außenhandel
08.10.2026 | 12:08:14 (dpa-AFX)
Aktien Europa: Markt gibt weiter nach - Argenx-Aktie bricht ein
08.10.2026 | 12:02:54 (dpa-AFX)
Preis für Opec-Öl gestiegen
08.10.2026 | 11:57:33 (dpa-AFX)
ROUNDUP 2/Kreise: Rot-Grün-Rot in Berlin peilt Sondierungen an
08.10.2026 | 11:49:17 (dpa-AFX)
Gericht: Fernverkehrsbeschluss der Netzagentur rechtswidrig
08.10.2026 | 11:38:51 (dpa-AFX)
Viele Tote nach russischem Angriff auf Bus in der Ostukraine
08.10.2026 | 12:12:07 (dpa-AFX)
ROUNDUP/Gericht: Fernverkehrsbeschluss der Netzagentur rechtswidrig

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Hintergrund ist der geplante Markteintritt des italienischen Eisenbahnunternehmens Italo in den deutschen Fernverkehr ab 2028. Italo hatte Beschwerde bei der Bundesnetzagentur gegen die Art und Weise eingelegt, wie die ohnehin begrenzten Schienenkapazitäten in Deutschland vergeben werden. Das Unternehmen wollte erreichen, dass die Rahmenbedingungen für neue Wettbewerber verbessert werden.

Gericht: Klausel ist ungeeignet, um Ziel zu erreichen

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) entschied daraufhin am 17. Juli, dass die zuständige Bahn-Infrastrukturtochter InfraGo künftig 25 bis 40 Prozent der Kapazitäten an Wettbewerber vergeben muss. Das gilt demnach für stark ausgelastete Korridore mit ausgewiesenen Kapazitätsobergrenzen, wie es etwa für die Knoten München und Frankfurt geplant ist.

Die Deutsche Bahn ging in einem Eilverfahren gegen den Beschluss der BNetzA vor und argumentierte, dass dadurch die Zahl der Konflikte über die Nutzung bestimmter Trassen zu bestimmten Zeiträumen deutlich zunehmen werde. Daraus entstünden rechtliche und praktische Probleme für die Bewirtschaftung der Trassenkapazitäten durch die InfraGo.

Das Gericht begründete seine Entscheidung nun damit, dass weder das europäische Recht noch das nationale Eisenbahnregulierungsrecht "eine Verpflichtung des Betreibers von Schienenwegen zur Aufnahme einer Wettbewerberklausel in seine Nutzungsbedingungen" vorsehen. Außerdem sei die Klausel ungeeignet, den mit ihr verfolgten Zweck zu erreichen./wim/DP/nas

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Der gemäß gesetzlicher Vorgaben von der DZ BANK bezüglich des öffentlichen Angebots erstellte Basisprospekt sowie etwaige Nachträge und die zugehörigen Endgültigen Bedingungen sind auf der Internetseite der DZ BANK www.dzbank-wertpapiere.de veröffentlicht und können unter www.dzbank-wertpapiere.de/DN47GU (dort unter „Dokumente“) abgerufen werden. Sie sollten den Prospekt lesen, bevor Sie eine Anlageentscheidung treffen, um die potenziellen Risiken und Chancen der Entscheidung, in die Wertpapiere zu investieren, vollends zu verstehen. Die Billigung des Prospekts von der zuständigen Behörde ist nicht als Befürwortung der angebotenen oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Wertpapiere zu verstehen.

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